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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-03-15

Kreis bietet Telefonberatung im Corona-Schuljahr bis zum Sommer Schulpsychologischer Dienst des Oberbergischen Kreises kommt hohem Beratungsbedarf nach

Oberbergischer Kreis. Mein Kind verweigert sich dem Onlineunterricht. Es zieht sich aus allen Kontakten zurück und sitzt nur noch vor dem Bildschirm. Die Kommunikation mit der Schule hakt. Wie kriege ich die Prüfungen hin? In der Familie gibt es darüber immer öfter Streit.

Das sind Beispiele für Probleme und Fragen, die Eltern und Schüler*innen dem Schulpsychologischen Dienst des Oberbergischen Kreises am Telefon schildern. Der Schulpsychologische Dienst bietet seit Februar dieses Jahres allen Familien ein unkompliziertes telefonisches Beratungsangebot an.

Das Beratungsangebot wird sehr gut angenommen und zeigt damit auch, wie groß der Druck auf viele Familien ist. „Wir hören von einem enormen Engagement, aber inzwischen sind viele Eltern und Schüler*innen am Limit“, sagt Bernd Christ, der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes.

Deshalb verlängert der Schulpsychologische Dienst sein Unterstützungsangebot für Familien bis zum Ende dieses schwierigen "Corona-Schuljahres".

  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag zwischen 9:00 und 12:00 Uhr
  • sowie zusätzlich Dienstag und Mittwoch von 13:00 bis 16:00 Uhr

können Eltern und Schüler*innen aller Schulformen und Klassenstufen anrufen unter

Telefon 02261 88-40 60 und mit einer/einem Schulpsycholog*in sprechen. Diese Gespräche erfolgen auf Wunsch auch anonym, Kosten entstehen nicht.

Weitere Informationen über den Schulpsychologischen Dienst finden Sie unter www.bildung-in-oberberg.de/schulpsychologie.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.