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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-03-15

Deutschland setzt Impfungen mit AstraZeneca vorübergehend aus Das Paul-Ehrlich-Institut empfiehlt die vorübergehende Aussetzung der Impfungen mit dem Covid-19-Impfstoff AstraZeneca. Bereits vereinbarte Impftermine entfallen vorerst.

Oberbergischer Kreis. „Das Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) empfiehlt nach intensiven Beratungen zu den in Deutschland und Europa aufgetretenen schwerwiegenden thrombotischen Ereignissen die vorübergehende Aussetzung der Impfungen mit dem Covid-19-Impfstoff AstraZeneca.“ Diese Meldung erreichte den Oberbergischen Kreis kurz vor 16:00 Uhr über das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen. In der Information des PEI heißt es weiter: „Die Daten werden von der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA) weiter analysiert und bewertet. Bis zum Abschluss der Bewertung durch die EMA werden die Impfungen mit dem Covid-19-Impfstoff von AstraZeneca in Deutschland ausgesetzt. Die heutige Entscheidung betrifft sowohl Erst- als auch Folgeimpfungen.“

Im Oberbergischen Kreis wird die Verimpfung des AstraZeneca-Impfstoffs auf Weisung des MAGS mit sofortiger Wirkung eingestellt. Bereits vereinbarte Impftermine für das oberbergische Impfzentrum, bei denen der Impfstoff von AstraZeneca verwendet werden sollte, entfallen vorerst. Die Impflinge müssen die Termine nicht stornieren. Weitere Informationen folgen, wenn genauere Informationen vorliegen. Impfungen mit Biontech-Impstoff werden wie vereinbart weiter durchgeführt.

Das PEI weist in seiner Information darauf hin, dass sich Personen, die den COVID-19-Impfstoff AstraZeneca erhalten haben und sich mehr als vier Tage nach der Impfung zunehmend unwohl fühlen (z.B. mit starken und anhaltenden Kopfschmerzen oder punktförmigen Hautblutungen), unverzüglich in ärztliche Behandlung begeben sollen.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.