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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-06-18

Kreisverwaltung optimiert ihr Dienstleistungsangebot i-KfZ Fahrzeugzulassung ab dem 21.Juni 2021 im Oberbergischen Kreis auch online möglich

Oberbergischer Kreis. Die „internetbasierte Fahrzeugzulassung“ (i-KfZ) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wird ab dem 21. Juni 2021 auch für die Bürgerinnen und Bürger des Oberbergischen Kreises nutzbar sein. Nachdem das Straßenverkehrsamt des Oberbergischen Kreises einige Test-Zulassungen über das Service-Portal erproben konnte, wird dieses Verfahren nun allen Bürgern und Bürgerinnen des Oberbergischen Kreises zur Verfügung gestellt werden.

Somit wird die dritte Stufe der „internetbasierten Fahrzeugzulassung“ umgesetzt. Neben der Außerbetriebsetzung besteht nunmehr die Möglichkeit der Wiederzulassung auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk, der Neuzulassung und der Umschreibung eines Fahrzeuges mit und ohne Halterwechsel sowie mit und ohne Kennzeichenübernahme und der Adressänderung. Nähere Informationen zu den einzelnen Vorgängen sowie die notwendigen Voraussetzungen können Sie auf der www.obk.de/i-kfz einsehen. 

Hierfür ist die einmalige Registrierung beim „Servicekonto NRW“ erforderlich. Nach der Registrierung stehen den Bürgern und Bürgerinnen neben i-KfZ weitere vielfältige Online-Angebote von Städten, Gemeinden, Landkreisen und Ministerien zur Verfügung.

Mit der Einführung wird das Dienstleistungsangebot der Kreisverwaltung erweitert. Bürgerinnen und Bürger, die im Rahmen der o.a. Zulassungsverfahren das „Service-Portal“ nutzen, ersparen sich Zeit und längere Wege.

Der Link, zur Nutzung des Portals, wird am 21.06.2021 auf der Internetseite des Straßenverkehrsamtes veröffentlicht.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.