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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-07-08

Schuleingangsuntersuchungen sollen ab kommendem Schuljahr wieder in Präsenzform stattfinden Kreis plant abhängig von den Corona-Infektionen

Oberbergischer Kreis. Aufgrund des niedrigen Niveaus an Corona-Neuinfektionen plant der Oberbergische Kreis die Schuleingangsuntersuchungen ab dem kommenden Schuljahr wieder in Präsenzform durchzuführen. Deshalb will der Oberbergische Kreis feste Untersuchungsstellen in der Kreismitte, im Norden und im Süden des Kreises etablieren. Bei der Auswahl der Standorte werden auch die Parkplatzsituation vor Ort und eine gute Anbindung ans öffentliche Verkehrsnetz berücksichtigt. 
"Da viele Einschulkinder in diesem Jahr nicht in Präsenz untersucht werden konnten, wird es im nächsten Schuljahr eine Möglichkeit geben, bei Bedarf auch mit den Erstklässlern eine derartige Schuleingangsuntersuchung nachzuholen", sagt Schuldezernentin Birgit Hähn.
Dieses Angebot gilt in erster Linie für die Eltern, die einen individuellen Bedarf einer schulärztlichen Beratung und Untersuchung haben oder wenn der Bedarf seitens der Schule gesehen wird.  Eine entsprechende Anmeldung wird ab dem nächsten Schuljahr möglich sein.
Auf Grund der Coronapandemie und der hohen Infektionszahlen im Oberbergischen Kreis im Winter und im Frühjahr dieses Jahres konnten die Schuleingangsuntersuchungen nicht in gewohnter Form stattfinden. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Landeszentrums Gesundheit NRW erfolgten priorisierte Begutachtungen der Einschulkinder und Beratung der Familien, wo erhöhter Bedarf signalisiert wurde.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.