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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-07-21

Landesprogramm „Neustart miteinander“ fördert bürgerschaftliches Engagement Vereine können bis zu 5.000 Euro NRW-Förderung für Veranstaltungen erhalten

Oberbergischer Kreis. Der Oberbergische Kreis informiert über eine angekündigte Förderung des Landes NRW für eingetragene Vereine durch das Landesprogramm „Neustart miteinander“.
Zahlreiche, durch Vereine, Verbände und Organisationen getragene Veranstaltungen vor Ort, die zum gesellschaftlichen Miteinander beitragen, durften über viele Monate hinweg nicht stattfinden. Mit zunehmendem Impffortschritt werden öffentliche Veranstaltungen wieder möglich werden.

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat daher kurzfristig die Aufstellung eines Landesprogramms „Neustart miteinander“ beschlossen, um, als Zeichen der Wertschätzung für die Arbeit der Vereine, diese bei der Ausrichtung von öffentlichen Veranstaltungen unter Wahrung der geltenden Coronaschutzvorschriften finanziell zu unterstützen.

Das Land stellt 54 Millionen Euro zur Förderung ehrenamtlich getragener öffentlicher Veranstaltungen bereit. Jeder eingetragene Verein kann als einmalige Unterstützung einen Zuschuss in Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für eine Veranstaltung im Jahr 2021, grundsätzlich bis maximal 5.000 Euro, beantragen.

Die Antragstellung selbst erfolgt online unter www.heimatfoerderung.nrw durch den jeweiligen Verein.

Zur Antragsstellung gehört eine Bestätigung durch die Stadt/Gemeinde, dass gegen die geplante Veranstaltung keine Bedenken bestehen, sofern der Verein die zum Zeitpunkt der Veranstaltungen geltenden Coronaschutz-Verordnungen oder eine an ihre Stelle tretende gesetzliche Regelung einhält.

Weitere Informationen erhalten die Vereine bei ihrer Stadt- /Gemeindeverwaltung.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.