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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-09-23

Sonder-Impfaktion für Schwangere und Stillende im Impfzentrum Beratung und Impfung durch Fachärztinnen und Fachärzte am Samstag, 25.09.2021, von 15:00 bis 19:00 Uhr. Bitte um vorherige Terminvereinbarung.

Oberbergische Kreis. Der Oberbergische Kreis wies in den vergangenen Tagen auf seine Sonder-Impfaktion für Schwangere und Stillende im oberbergischen Impfzentrum hin. Dabei wurde in einer der Pressemitteilungen eine falsche Uhrzeit benannt. Der Oberbergische Kreis entschuldigt sich für den Fehler und erinnert an das korrekte Zeitfenster für die Sonder-Impfaktion im oberbergischen Impfzentrum in Gummersbach (Brückenstraße 1):

Samstag, 25.09.2021, von 15:00 bis 19:00 Uhr.

Die Beratung und die Impfung erfolgen durch Fachärztinnen und Fachärzte. Um vorherige Terminvereinbarung über das Online-Portal des oberbergischen Impfzentrums unter https://impftermin.obk.de wird gebeten. So können Wartezeiten minimiert werden. Die Impfung ist aber auch ohne Termin möglich.

Seit Kurzem liegt eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut für die Corona-Schutzimpfung von Schwangeren ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel und von Stillenden mit einem mRNA-Impfstoff vor. Schwangere ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel und Stillende können deshalb auch unabhängig von der Impfaktion täglich von 14:00 bis 20:00 Uhr ohne Termin ins Impfzentrum kommen (wie alle Personen ab 16 Jahren). Eine Beratung und Impfung durch Fachärztinnen und Fachärzte kann dann allerdings nicht garantiert werden. Die Impfung wird dann durch eine anwesende Ärztin oder einen anwesenden Arzt durchgeführt.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.