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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-10-11

Urlaub im Corona-Zeiten: Was ist zu beachten? Das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises informiert über Einreiseregelungen für Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer.

Oberbergischer Kreis. Wer aktuell in ein ausgewiesenes Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet (reist, muss bei der Rückkehr nach Deutschland einiges beachten. Das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises informiert auf www.obk.de/reiserueckkehr ausführlich über die geltenden Regelungen, die sich aus der Coronavirus-Einreiseverordnung ergeben. Die Bundesregierung schreibt unter anderem eine Anmeldepflicht vor.  Bereits vor der Einreise aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet muss eine digitale Einreiseanmeldung über www.einreiseanmeldung.de durchgeführt werden. 

Nach der Rückkehr aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet besteht grundsätzlich eine Quarantänepflicht. Verstöße gegen die Quarantäneregeln können mit Bußgeldern geahndet werden! Rückkehrerinnen und –rückkehrer aus Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten müssen sich direkt nach der Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Die Coronavirus-Einreiseverordnung legt fest, dass die Quarantäne unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig beendet werden kann.

 

Quarantäne nach der Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet:

Die Quarantänedauer beträgt grundsätzlich 10 Tage.

Die Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Die Quarantäne endet mit dem Zeitpunkt der Übermittlung. Wird der Nachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich.

Zusätzlich kann die Quarantäne bei nicht immunisierten Personen frühestens fünf Tage nach der Einreise beendet werden, wenn ein negatives Testergebnis an das Gesundheitsamt unter www.obk.de/upload übermittelt wird. 

Für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise automatisch.

Sonderfall: Die häusliche Quarantäne endet automatisch, sobald das betroffene Gebiet nicht mehr unter www.rki.de/risikogebiete gelistet ist (sogenannte Entlistung).

 

Quarantäne nach der Rückkehr aus einem Virusvariantengebieten:

Die Quarantänedauer beträgt grundsätzlich 14 Tage. Eine Ausnahme für vollständig immunisierte oder negativ getestete Personen oder Kinder unter 12 Jahren besteht nicht. 

Eine vorzeitige Beendigung bei Virusvariantengebieten kommt in Betracht, wenn das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Absonderungszeit in Deutschland herabgestuft wird. Dann gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für diese Gebietsart.

Wird das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Absonderungszeit in Deutschland herabgestuft, gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für diese Gebietsart.

Sonderfall: Die häusliche Quarantäne endet automatisch, sobald das betroffene Gebiet nicht mehr unter www.rki.de/risikogebiete gelistet ist (sogenannte Entlistung).

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.