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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-10-14

Führerscheinumtausch EU-Richtlinie: bis zum 19. Januar 2033 müssen alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine in das aktuelle Führerscheindokument mit Befristungsdatum umgetauscht werden.

Oberbergischer Kreis. In Deutschland soll der Umtausch gestaffelt nach Geburtsjahrgängen bzw. dem Jahr der Ausstellung des Führerscheins erfolgen.

Wann der bisherige Führerschein ungültig wird und umgetauscht werden muss, können Sie unter www.obk.de/eu-fuehrerschein nachlesen.

Aktuell und noch bis zum 19. Januar 2022 müssen alle diejenigen Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 ihren alten unbefristet ausgestellten (Papier-)Führerschein in einen befristeten EU-Kartenführerschein umtauschen.

Hierzu muss die Führerscheinstelle des Oberbergischen Kreises im Rahmen eines zuvor unter termine.obk.de (Eingabe hierbei ohne www.) online vereinbarten Termins im Straßenverkehrsamt, Gummerbacher Str. 41A, 51645 Gummersbach-Niederseßmar, aufgesucht werden.

Die Führerscheinstelle weist darauf hin, dass aufgrund des Pflichtumtauschs eine deutlich erhöhte Nachfrage nach Terminen besteht, sodass Termine zum Teil nur mehrere Wochen im Voraus gebucht werden können.

Um aufgrund der Dringlichkeit die Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 vorrangig bedienen zu können, bittet die Führerscheinstelle die Kundinnen und Kunden, die ihren Führerschein erst zu einem späteren Termin umtauschen müssen, aktuell von einer Terminbuchung abzusehen. Auf die als Nächstes anstehenden Pflichtumtauschfristen wird rechtzeitig hingewiesen.

Der Führerscheinumtausch ist zudem auch in den Bürgerbüros der folgenden Städte und Gemeinden möglich: Engelskirchen, Hückeswagen, Lindlar, Morsbach, Nümbrecht, Radevormwald, Reichshof, Waldbröl, Wiehl und Wipperfürth. Wenden Sie sich hierzu an das Bürgerbüro Ihres Wohnortes.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.