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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-11-03

Änderungen bei der Quarantäne in Schulen Durch das Entfallen der Maskenpflicht am Sitzplatz ändern sich die Vorgaben zur Quarantäneanordnung.

Oberbergischer Kreis. In Nordrhein-Westfalen muss in den Schulen am festen Sitzplatz keine Maske mehr getragen werden (siehe Schulmail vom 28.10.2021). Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske.

Durch die neue Regelung ergeben sich Änderungen bei der Quarantäneanordnung für Kontaktpersonen. Das Land Nordrhein-Westfalen legte mit einem Erlass fest, dass die Quarantäne bei einem laborbestätigten Fall (PCR-Test positiv) im Klassen- oder Kursverband in der Regel auf die unmittelbaren Sitznachbarinnen und Sitznachbarn beschränkt wird.

Das Gesundheitsamt kann weiterhin in Ausnahmefällen eine Quarantäne für weitere Kontaktpersonen anordnen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die weiteren allgemeinen Hygienemaßnahmen (insbesondere Lüften) nicht eingehalten wurden. Wenn z. B. ein Ausbruchsgeschehen vorliegt oder es Hinweise auf die Zirkulation einer neuen besorgniserregenden Virusvariante gibt, können ebenfalls weiterführende Maßnahmen ergriffen werden.

Das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises informiert mit einem Video auf www.obk.de/youtube über die neuen Regelungen zur Quarantäneanordnung in Schulen (Playlist „Coronavirus: Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises erklärt“).

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.