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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-12-21

Weitere Impftermine online Der Oberbergische Kreis bietet weitere Impftermine bis Ende Januar 2022 für Kinder sowie Jugendliche ab 12 Jahren und Erwachsene an.

Oberbergische Kreis. Auf www.obk.de/impfen sind jetzt Impftermine bis Ende Januar 2022 buchbar. Zuvor konnten Termine bis Mitte Januar 2022 gebucht werden. Nun sind 1.461 Erstimpfungstermine für Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren hinzugekommen. Außerdem schaltete der Oberbergische Kreis 13.926 neue Termine für Jugendliche ab 12 Jahren und Erwachsene frei. 

Der Oberbergische Kreis weist darauf hin, dass "Kinder-Impfungen" ausschließlich in der Impfstelle Gummersbach über das dafür vorgesehene Auswahlfeld gebucht werden können. Personen ab 12 Jahren - also Jugendliche und Erwachsene - können über das Auswahlfeld "Impfung ab 12 Jahre" einen Termin in der Impfstelle Gummersbach, Hückeswagen oder Waldbröl buchen.

Die Impfstraße für die Kinder zwischen fünf und elf Jahren wird gesondert von der Impfstraße der Personen ab 12 Jahren betrieben. In der Kinder-Impfstraße werden ausschließlich Kinderärztinnen und -ärzte sowie im Umgang mit Kindern geschultes medizinisches Personal eingesetzt. Online können für Kinder ausschließlich Erstimpfungstermine gebucht werden. Die Termine für die Zweitimpfung der Kinder werden nach der Erstimpfung vor Ort vergeben. 

Die Impfstellen sind seit dem 22.11.2021 geöffnet. Der Oberbergische Kreis schaltete seitdem (inklusive heute) insgesamt 54.090 Termine frei. Davon 2.676 Erstimpfungstermine für Kinder zwischen fünf und elf Jahren sowie 51.414 Termine für Personen ab 12 Jahren.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.