Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2022-04-01

Kreis bereitet sich auf Impfung Geflüchteter vor Bestehende Strukturen der Koordinierenden Covid-Impfeinheit sollen genutzt werden.

Oberbergischer Kreis. In der Ukraine wurden vorrangig Corona-Schutzimpfungen mit dem russischen und den chinesischen Impfstoffen angeboten. Diese Impfstoffe sind in der EU nicht zugelassen. Personen, die mit Sputnik, Sinopharm oder Sinovac geimpft wurden, gelten in der EU als ungeimpft. Grundsätzlich können sich geflüchtete Personen aus der Ukraine in den Impfmobilen und Impfstellen des Oberbergischen Kreises gegen COVID-19 impfen lassen (www.obk.de/impfen). Der Oberbergische Kreis bereitet jedoch auch spezielle Impf- und Untersuchungsangebote für Geflüchtete vor. Dabei steht neben der freiwilligen Corona-Schutzimpfung vor allem der sonstige Impfschutz vor Infektionskrankheiten im Mittelpunkt.

Das Land Nordrhein-Westfalen eröffnet den Koordinierenden Covid-Impfeinheiten (KoCi) der Kreise und kreisfreien Städte die Möglichkeit, in ihren bestehenden Strukturen neben Corona-Schutzimpfungen auch weitere Angebote für Geflüchtete zu machen. Die notwendigen Rahmenbedingungen müssen durch das Land noch festgelegt werden. „Unser Ziel ist es, die Voraussetzungen in den Impfstellen zu schaffen. So können die Kommunen und die niedergelassene Ärzteschaft unterstützt werden“, kündigt Ralf Schmallenbach an.

Priorität werden zunächst Angebote für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter haben, da viele ukrainische Kinder bereits Schulen im Oberbergischen Kreis besuchen.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.