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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2022-04-11

Mitgliederversammlungen rechtssicher durchführen - Training für Ehrenamtliche Gebührenfreies Kommunikationstraining online, am Mittwoch, 11. Mai 2022

Oberbergischer Kreis. Die Ehrenamts-Akademie des Oberbergischen Kreises bietet ein Online-Seminar zur rechtssicheren Durchführung von Mitgliederversammlungen an: am Mittwoch, 11.05.2022 von 18:00 Uhr bis 20:15 Uhr. Das gebührenfreie Kommunikations-Training richtet sich an Ehrenamtliche, die in Vereinsvorständen aktiv sind.

Die Mitgliederversammlung (auch Hauptversammlung, Generalversammlung, Vollversammlung) ist das zentrale willensbildende Organ eines Vereins. Das heißt aber auch, dass sich hier Konflikte entwickln können, etwa zwischen den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Vorstand. Können sich Mitglieder oder Mitgliedergruppen nicht durchsetzen, werden oftmals formale Fehler zum Ansatzpunkt, um Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu kippen. Umso wichtiger muss es für den Vorstand bzw. für die Versammlungsleitung sein, formale Mängel von der Einladung zur Versammlung bis zur Beschlussfassung zu vermeiden. Die Veranstaltung informiert auch darüber, was angesichts der Corona-Auflagen zu beachten ist, wenn Versammlungen online durchgeführt werden. Vermittelt wird auch, wie satzungsgerecht und rechtswirksam Wahlen, Beschlüsse, Anträge oder Protokolle durchgeführt werden.

Einzelthemen sind: Einladung und Tagesordnung, Ablauf der Mitgliederversammlung, Stimmrecht, Antragsrecht, Rederecht, Anfechtung von Beschlüssen, Abstimmungen und Stimmauszählung, Protokollierung und Registeranmeldung, Umgang mit Störenden.

Um Anmeldung zur Veranstaltung der Ehrenamts-Akademie Oberberg wird gebeten bei
Dr. Bernhard Wunder, E-Mail: wunder@bildungswerk-oberberg.de oder Telefon: 02202 93639-67. Sie erhalten darüber die Einwahldaten zur Online-Teilnahme.

Weitere Informationen auf www.obk.de/ehrenamts-akademie.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.