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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2022-05-19

Erfolgreiche Teilnahme OBERBERG_FAIRsorgt gewinnt den Telemedizinpreis 2022 der ZTG

Oberbergischer Kreis. OBERBERG_FAIRsorgt hat sich heute auf dem Nationalen Fachkongress Telemedizin in Berlin gegen sechs Finalistinnen und Finalisten durchgesetzt und den Telemedizinpreis 2022 der DGTelemed in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Telematik und Telemedizin GmbH (ZTG) gewonnen.

Mit dem Preis werden Institutionen, Einzelpersonen oder interdisziplinäre Arbeitsgruppen bzw. Projektinitiativen ausgezeichnet, die sich im Bereich Telemedizin verdient gemacht haben und deren Leistungen den Zielen der DGTelemed entsprechen (siehe unsere Pressemeldung vom 10.05.2022).

Die Projektleitung des Oberbergischen Kreises, Dr. Jessica Möltgen, eine der koordinierenden Ärztinnen des Projektes, Dr. Nesrin Wilke, und der Anbieter der im Projekt eingesetzten Kommunikationsplattform, Florian Meißner der vital services GmbH, haben OBERBERG_FAIRsorgt auf dem Fachkongress OBERBERG_FAIRsorgt im Rahmen eines Science Slam präsentiert. Sie konnten damit das sich anschließende Voting für sich entscheiden. „Wir bedanken uns bei allen, die für uns abgestimmt haben. Ein ganz großes Dankeschön geht natürlich an das gesamte OBERBERG_FAIRsorgt und vital services Team sowie an unsere Konsortialpartner, denn so etwas ist nur in einem tollen Team möglich“, freut sich Dr. Möltgen beim Entgegennehmen des Preises.

Ralf Schmallenbach, Gesundheitsdezernent des Kreises, dazu: „Wir sind begeistert, dass sich unser Bemühen die Versorgung im Oberbergischen Kreis über die Sektoren hinweg zu verbessern, nun auch auf diese Weise auszahlt.“

OBERBERG_FAIRsorgt wird mit Mitteln des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss unter dem Förderkennzeichen 01NVF18009 gefördert.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.