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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2022-09-27

Der Oberbergische Kreis gratuliert zur bestandenen Prüfung Auszubildende der Kreisverwaltung mit erfolgreichem Abschluss

Oberbergischer Kreis. Im Rahmen einer kleinen Ehrung hat Kreisdirektor Klaus Grootens den acht Mitarbeitenden gratuliert, die in den letzten Wochen ihre Ausbildung in den verschiedenen Ausbildungsberufen beim Oberbergischen Kreis erfolgreich abgeschlossen haben.

In den vergangen zwei bzw. drei Jahren haben sich die Auszubildenden in den Berufen

- Duales Studium Bachelor of Laws/Arts im Kommunalen Verwaltungsdienst
- Lebensmittelkontrolleur/in
- Verwaltungswirt/in

auf ihre spätere Tätigkeit vorbereitet.

Klaus Grootens machte in seiner Ansprache deutlich, dass gerade in diesen Zeiten die Zukunft und die Handlungsfähigkeit der Kreisverwaltung auch von engagierten, gut ausgebildeten Nachwuchskräften abhängt und freute sich umso mehr, dass alle ehemaligen Auszubildenden nun einen festen Platz in den Reihen der Kreisverwaltung bekommen haben.

Sie unterstützen jetzt in den folgenden Ämtern:

- Amt für Soziale Angelegenheiten
- Kreisjugendamt
- Kreisordnungsamt
- Personalamt
- Straßenverkehrsamt
- Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Der Oberbergische Kreis mit seinen vielfältigen Arbeitsbereichen und Aufgaben bietet laut Herrn Grootens jeder und jedem die Möglichkeit, individuelle Stärken und Kompetenzen einzubringen und so dazu beizutragen, den Bürgerinnen und Bürgern eine lebenswerte Heimat zu gestalten bzw. zu erhalten.

Die berufliche Laufbahn beim Oberbergischen Kreis garantiere neben umfassenden Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und im Rahmen der Personalentwicklung auch die Möglichkeit, sich bei der Kreisverwaltung weiterzuentwickeln und z. B. Führungspositionen einzunehmen.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf www.obk-karriere.de.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.