Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2023-01-27

Verlängerung von Fahrerlaubnissen für Berufskraftfahrer Aufgrund einer Änderung der Fahrerlaubnisverordnung kann sich die Bearbeitungsdauer verlängern

Oberbergischer Kreis. Mit der 15. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18.03.2022 wurde auch das Muster für die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung von Bewerberinnen und Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 11 Absatz 9 und § 48 Absätze 4 und 5 FeV geändert.

Es wird nun im entsprechenden Fall nicht mehr bescheinigt, ob die Fahreignung gegebenenfalls aufgrund einer festgestellten Krankheit beeinträchtigt ist, sondern es wird nur noch attestiert, dass „Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können“.

Dies dient hauptsächlich der rechtlichen Klarstellung zur Handlungsweise der Ärzte. Damit soll gewährleistet werden, dass im Rahmen der Screening-Untersuchung lediglich der medizinische Befund mitzuteilen ist, nicht aber eine Empfehlung über die Fahrtauglichkeit ausgesprochen wird, da diese Entscheidung alleine in der Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde liegt.

Hierdurch wird es jedoch unter Umständen notwendig, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach Eingang der oben genannten Bescheinigung weitere Auskünfte bei Fachärzten oder anderen hierfür zugelassenen medizinischen Einrichtungen oder Begutachtungsstellen einholen muss, um anschließend über die Fahrtauglichkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers zu entscheiden.

Dies kann zu einer deutlich längeren Dauer des Verfahrens führen. Bei Beantragung der Verlängerung erst kurz vor Ablauf besteht die Gefahr, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin über einen gewissen Zeitraum keine gültige Fahrerlaubnis vorweisen und somit unter Umständen den Beruf nicht ausüben kann.

Um dies nach Möglichkeit zu verhindern, bittet die Kreisverwaltung dringend darum, entsprechende Anträge rechtzeitig vor Ende der Gültigkeit der Fahrerlaubnis zu stellen. Es empfiehlt sich eine Antragstellung drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerlaubnis.

Es ist auch im Interesse der Unternehmer oder Unternehmerinnen, die Fahrerinnen und Fahrer entsprechend zu informieren und bei der Fristüberwachung zu unterstützen. Dies kann ungeplante Personalausfälle vermeiden.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.