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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2023-11-10

Amtshilfe - Oberbergischer Kreis richtet provisorische Außenstelle für Nachbarkreise ein Cyber-Angriff hat die Verwaltungen in den Kreisen Siegen-Wittgenstein und Olpe lahmgelegt

Oberbergischer Kreis. In der Straße "Am Wiedenhof" in Gummersbach hat der Oberbergische Kreis jetzt eine weitere Außenstelle eingerichtet,- allerdings für die Kreisverwaltungen Siegen-Wittgenstein und Olpe. Nach einem Hackerangriff auf die digitale Infrastruktur der Südwestfalen-IT sind mehr als 70 Städte und Gemeinden und Kreise in Südwestfalen seit fast zwei Wochen telefonisch und per E-Mail nur eingeschränkt erreichbar. Digitale Dienstleistungen können die betroffenen Verwaltungen derzeit nicht anbieten.

"In dieser prekären Situation möchten wir die Kolleginnen und Kollegen der Nachbarkreise unterstützen und leisten gerne Amtshilfe. 'Am Wiedenhof' stehen zwei Gebäude mit acht Arbeitsplätzen in vier Büros und der nötigen technischen Ausstattung bereit, um Anliegen des Schwerbehindertenrechts und der Elterngeldstelle zu bearbeiten", sagt Kreisdirektor Klaus Grootens. Mitarbeitende der Kreise Siegen-Wittgenstein und Olpe haben am 09.11.2023 und 10.11.2023 die Büroschlüssel für die Räumlichkeiten "Am Wiedenhof" in Gummersbach vor Ort erhalten. Damit konnten fünf Verwaltungsangestellte des Kreises Siegen-Wittgenstein sowie vier Verwaltungsangestellte des Kreises Olpe bereits ihre Tätigkeit aufnehmen. 
Über welchen Zeitraum hinweg die Amtshilfe der Nachbarkreise in Anspruch genommen wird, ist offen. "Wir werden selbstverständlich so lange unterstützen, wie es die Situation nach dem IT-Crash verlangt", sagt Kreisdirektor Klaus Grootens. 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.