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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2024-05-15

Großflächiger Stromausfall in Engelskirchen Notfall-Infopunkte in Engelskirchen und den betroffenen Randgebieten in Wiehl sind besetzt. Dort können Notrufe abgesetzt werden.

Engelskirchen und Wiehl. Aufgrund eines Brandereignisses im Umspannwerk Büchlerhausen in Engelskirchen-Ründeroth ist es heute Abend zu einem großflächigen Stromausfall im Gemeindegebiet Engelskirchen und in Teilen der Stadt Wiehl gekommen. Bis zu 25.000 Menschen sind betroffen.

Die örtlichen Kommunikationseinrichtungen sind beeinträchtig (Telefon und Mobilfunk), deshalb wurden sogenannte Notfall-Infopunkte in der Gemeinde Engelskirchen und in den betroffenen Randgebieten in Wiehl besetzt. An den Notfall-Infopunkten kann ein Notruf abgesetzt werden.

Besetzte Notfall-Infopunkte in Engelskirchen (alle):

  • Rathaus/Feuerwehrgerätehaus Engelskirchen, Engels-Platz 4
  • Feuerwehrgerätehaus Loope, Bruchstraße 2a
  • Feuerwehrgerätehaus Osberghausen, Oesinghausener Straße 5
  • Feuerwehrgerätehaus Ründeroth, Hauptstraße 29

Besetzte Notfall-Infopunkte in Wiehl:

  • Feuerwehrgerätehaus Bielstein / Weiershagen, Hammerstraße 13
  • Feuerwehrgerätehaus Drabenderhöhe, Drabenderhöher Straße 18

Unter www.obk.de/notfall-infopunkte sind die Flyer zu den Notfall-Infopunkten im Oberbergischen Kreis abrufbar.

Die Polizei bestreift die betroffenen Gebiete mit zusätzliche Kräften. Die Bevölkerung wurde über die gängigen Warnapps und Cellbroadcast informiert.

Nach ersten Informationen des regionalen Energieversorgers ist davon auszugehe, dass der Stromausfall sechs Stunden oder länger dauern kann. Die Versorgung wird sukzessive wiederaufgebaut.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.