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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2024-08-10

Mit Max und Flocke spielerisch fit für die Notfallvorsorge Die Kreisverwaltung informiert monatlich zum Thema Notfallvorsorge. Diesmal geht es um ein auf Kinder zugeschnittenes Online-Informationsangebot.

Oberbergischer Kreis. Am 21. August geht in Nordrhein-Westfalen die Schule wieder los. Für alle Kinder, die während der Sommerferien etwas dazulernen möchten, gibt der Oberbergische Kreis eine Spiele-Empfehlung ab.

Auf www.max-und-flocke-helferland.de stellt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ein auf Kinder zugeschnittenes Informationsangebot zu den Themen Brandschutz, Erste Hilfe, Notruf, Ehrenamt und Selbsthilfe bereit. Zielgruppe sind Jungen und Mädchen im Alter von sieben bis zwölf Jahren.

Die jungen Besucherinnen und Besucher können dort u. a. auch Rätsel und Wimmelbilder lösen, Filme schauen und ein Malbuch herunterladen. Begleitet werden sie dabei stets von Max und seinem Hund Flocke. Spielerisch wird Wissen rund um die Notfallvorsorge und Bevölkerungsschutz vermittelt.

Eigeninitiative ist beim Online-Spiel "Max & Flocke: Jagd auf Dr. Superschreck“ gefragt. Die Kinder schlüpfen dabei in die Rolle eines Katastrophenschützers bzw. einer Katastrophenschützerin. Gemeinsam mit Max und Flocke wird Dr. Superschreck geschnappt und sein übler Plan verhindert. Nebenbei lernen die Spielerinnen und Spieler das richtige Verhalten in Notsituationen kennen.

Für Eltern und Lehrkräfte gibt es auf der Internetseite ebenfalls Informationen. Unter www.bbk.bund.de kann über die Suche nach „Max und Flocke“ weiteres Material gefunden werden.

Allgemeine Informationen

Unter www.obk.de/notfall-info erhalten Sie weitergehende Informationen rund um die Themen Notfälle und Notfallvorsorge. Auf www.bbk.bund.de können Sie zudem den „Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen“ herunterladen.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.