Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2024-12-11

Kreis veranstaltet ersten Band Contest mit insgesamt 5.000 Euro Preisgeld Musik- Wettbewerb für Talente unter 30 Jahren aus dem Oberbergischen Kreis

Oberbergischer Kreis. Der Oberbergische Kreis vergibt im kommenden Jahr erstmals einen mit insgesamt 5.000 Euro dotierten Preis für junge Musikschaffende im Oberbergischen Kreis, in Partnerschaft mit der Kulturstiftung Oberberg der Kreissparkasse Köln. Durch den Band Contest soll die Vielfalt der oberbergischen Musikszene gefördert werden. Der Wettbewerb richtet sich an junge Musikerinnen und Musiker unter 30 Jahren aus dem gesamten Kreisgebiet. Die Preisträgerinnen bzw. Preisträger werden durch eine Jury ausgewählt. Sie erhalten eine individuelle nachhaltige Förderung im Wert von bis zu 5.000 Euro, wie etwa eine professionelle Studioaufnahme, ein Stage-Coaching oder die Anschaffung von Musikinstrumenten. Als Gewinnerinnen oder Gewinner dieses ersten Band Contests werden sie mit einem Liveauftritt im Rahmen eines Konzerts auf Schloss Homburg im Sommer 2025 ausgezeichnet. Außerdem erhalten sie die Möglichkeit, bei Radio Berg vorgestellt zu werden.

Teilnahmeberechtigt sind Musikerinnen und Musiker unter 30 Jahren, die keinen festen Plattenvertrag haben, eigene Songs präsentieren und einen erkennbaren Bezug zum Oberbergischen Kreis haben.
Dazu gehören auch Künstlerinnen und Künstler, die keiner Band/ Musikgruppe angehören.  
Bewerbungen können bis Freitag, 31. Januar 2025 online beim Kulturamt des Oberbergischen Kreises eingereicht werden.
Weitere Informationen und Möglichkeiten zur Bewerbung auf: www.obk.de/bandcontest und beim Kulturamt Oberbergischer Kreis, Janina Leferink-Augustat, Schloss Homburg 1 in 51588 Nümbrecht; Telefon 02261-88-41-10 und E-Mail schloss-homburg@obk.de.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.