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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2025-01-24

Bundestagswahl: Kreiswahlvorschläge für den Oberbergischen Kreis wurden zugelassen Der Kreiswahlausschuss hat die Kreiswahlvorschläge zur Bundestagswahl am 23.02.2025 zugelassen

Oberbergischer Kreis. Der Kreiswahlleiter teilt mit, dass der Kreiswahlausschuss in seiner Sitzung am 24.01.2025 folgende Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl - vorbehaltlich der Zulassung der Landeslisten der einreichenden Parteien durch den Landeswahlausschuss am 24.01.2025 - zugelassen hat:

Wahlvorschlag Bewerber/in
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Reinhardt, Pascal
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) Dr. Brodesser, Carsten
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) Grützmacher, Sabine
Freie Demokratische Partei (FDP) Diener, Sebastian
Alternative für Deutschland (AfD) Rummler, Bernd
Die Linke (Die Linke) Köstering, Jan
FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER) Vormstein, Tobias
Volt Deutschland (Volt) Roth, Marius


Über evtl. Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen entscheidet der Landeswahlausschuss spätestens bis 30.01.2025. Der Bundeswahlausschuss entscheidet spätestens am 30.01.2025 über die evtl. Nichtzulassung von Landeslisten.

Nach der endgültigen Zulassung der Kreiswahlvorschläge und der Landeslisten erfolgt unmittelbar der Druck der Stimmzettel, damit die Gemeinden so früh wie möglich die Briefwahlunterlagen an die Wählerinnen und Wähler verschicken können. An dieser Stelle nochmals die dringende Bitte, die Briefwahlunterlagen so schnell wie möglich an die Gemeinden zurückzusenden bzw. die Wahl am besten vor Ort im Rathaus vorzunehmen.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.