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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2025-02-10

Der Kreis informiert kostenlos über E-Rechnungen für Vereine Dorfservice Oberberg bietet Online-Fortbildung für Dorfgemeinschaften und Dorfvereine

Oberbergischer Kreis. Auch in 2025 unterstützt der Oberbergische Kreis über den Dorfservice Oberberg mit seinen Fortbildungen die Dorfvereine und Dorfgemeinschaften. Das diesjährige erste Online-Angebot bietet Interessierten wichtige Informationen zum Thema E-Rechnung (elektronische Rechnung) im Verein. Die Online-Schulung findet statt am Donnerstag, 06.03.2025 von 18:00 bis 20:00 Uhr.

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die E-Rechnungspflicht in Deutschland und das sorgt in vielen Vereinen für Unsicherheit. Die Veranstaltung des Dorfservice Oberberg vermittelt, was es mit der E-Rechnung auf sich hat und inwieweit Vereine davon betroffen sind. Dabei wird unter anderem erklärt, warum die E-Rechnung eingeführt wurde, woran eine E-Rechnung zu erkennen ist und was Vereine als Aussteller und Empfänger von E-Rechnungen beachten müssen. Außerdem informiert der Dorfservice Oberberg welche Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht bestehen und welche (kostenfreie) Software sich zum Lesen und Erstellen von E-Rechnungen eignet. 

Als Referent steht Michael Blatz als freier Unternehmens- & Vereinsberater, Trainer und Coach zur Verfügung. Die Teilnahme ist kostenfrei.

Interessierte in Dorfvereinen und Dorfgemeinschaften können sich bis zum 04.03.2025 per Mail anmelden bei: markus.klein@obk.de  oder telefonisch unter 02261 88-6131.

Informationen zu weiteren Fortbildungsmöglichkeiten für Dorfvereine und Dorfgemeinschaften gibt es auf www.obk.de/dorfservice.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.