Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2025-03-19

Kreis warnt vor Betrugsmasche zur Datenabfrage Gefälschtes Schreiben benutzt, um an Personendaten zu gelangen

Oberbergischer Kreis. Der Oberbergische Kreis hat Kenntnis von einem gefälschten Schreiben erhalten, mit dem unrechtmäßig Personendaten abgefragt worden sind. Der Oberbergische Kreis wird jetzt Strafanzeige erstatten und warnt die Bürgerinnen und Bürger ausdrücklich vor dieser Betrugsmasche: Absender des Schreibens ist das vermeintliche "Landratsamt Gummersbach". Diese Behörde gibt es nicht. Weder der Oberbergische Kreis noch die Stadt Gummersbach fragen die Geschlechtsidentität der Bürgerinnen und Bürger mit einem Schreiben ab.
      

Im konkreten Fall wird das Anliegen als "Wichtige Mitteilung zur Aktualisierung Ihrer Personendaten" bezeichnet und mit einer "Allgemeinverfügung" begründet. Demnach seien "Alle Bürgerinnen und Bürger [...] verpflichtet, ihre Geschlechtsidentität anzugeben und bei Anpassung unverzüglich zu aktualisieren." Auf diesen Hinweis folgt ein Verweis auf das "Personenstandgesetz". 
Landrat Jochen Hagt weist darauf hin, dass es sich bei dem Schreiben um eine Fälschung handelt und die Kreisverwaltung keinerlei Abfragen dieser Art vornimmt. "Mit dem gefälschten Schreiben sollte der Empfänger unter Druck gesetzt werden, sensible Daten mitzuteilen. Dem Empfänger wird damit vorgetäuscht, es handele sich um eine amtliche Mitteilung, nicht zuletzt durch die unrechtmäßige Verwendung eines Wappens und der Adresse der Kreisverwaltung. Sollten weitere Briefe dieser Art auftauchen, bitte ich die betroffenen Bürgerinnen und Bürger nicht darauf zu antworten."

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.