Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2025-04-16

Waldbrandgefahr: Vorsicht beim Aufenthalt in der Natur Die Kreisverwaltung informiert monatlich zum Thema Notfallvorsorge. Diesmal geht es um die Waldbrandgefahr und das richtige Verhalten beim Aufenthalt in der Natur.

Oberbergischer Kreis. Vor fünf Jahren brannte der Wald auf dem Hömerich in Gummersbach. Etwa tausend regionale und überregionale Einsatzkräfte waren ab dem 20.04.2020 mehrere Tage lang damit beschäftigt, das Feuer zu löschen. Frank Raupach, Leiter der Feuerwehr Gummersbach, nennt den Waldbrand auf dem Hömerich rückblickend den "größten Brand in der Geschichte der Feuerwehr Gummersbach der letzten Jahrzehnte".

Als Brandursache wurde damals ein weggeworfener Zigarettenstummel in Kombination mit trockenem Waldboden ermittelt. Auch derzeit sind die Böden trocken - trotz leichter Regenfälle in den vergangenen Tagen. Schon ein kleiner Funke kann da zur Gefahr werden. "Wir haben jetzt schon wieder einen besonders trockenen März erlebt, mit insgesamt 18 Wald- und Vegetationsbränden", sagt Kreisbrandmeister Julian Seeger.
 

Video in den Sozialen Medien

Die beiden Feuerwehrmänner werfen bei einem Video-Interview Rückblick auf den Waldbrand vor fünf Jahren und sensibilisieren darin für Achtsamkeit beim Aufenthalt in der Natur. Das Video kann bereits auf YouTube unter www.youtube.com/@oberbergischer_kreis angeschaut werden. An Gründonnerstag wird es auch auf der Instagram- und Facebook-Seite des Oberbergischen Kreises veröffentlicht - und darf gerne geteilt werden. 
 

 

Richtiges Verhalten in der Natur

Beim Aufenthalt in der Natur sollten generell folgende Punkte unbedingt beachtet werden:

  • Im gesamten Wald gilt vom 01. März bis 31. Oktober Rauchverbot!
  • Keine illegale Müllentsorgung: Kippen nicht in die Umwelt werfen - auch nicht aus dem Auto- oder Bahnfenster. Auch Flaschen und Glasscherben können bei Sonneneinstrahlung durch den sogenannten Brennglaseffekt Feuer auslösen.
  • Im Wald oder in der Nähe des Waldes kein Lagerfeuer, eine Fackel oder einen Grill ent- bzw. anzünden. Wenn überhaupt, nur auf dafür vorgesehenen Plätzen grillen.
  • Benutzen Sie nur ausgewiesene Parkplätze beim Ausflug in die Natur. Grasflächen könnten durch heiße Katalysatoren entzünden.
  • Halten Sie die Zufahrten zu den Wäldern und Talsperren / Badeseen usw.  frei - sie sind wichtige Rettungswege! Beachten Sie unbedingt Park- und Halteverbote.
  • Melden Sie Brände oder Rauchentwicklungen sofort über die Notrufnummer 112. Verlassen Sie den Gefahrenbereich und unternehmen Sie keine eigenen Löschversuche.
     

Besondere Aufmerksamkeit beim Osterfeuer

"Für viele Menschen gehören Brauchtumsfeuer an Ostern dazu. Gerade vor den Feiertagen möchte ich die Öffentlichkeit deshalb noch einmal auf die Gefahren von offenem Feuer hinweisen und für Vorsicht und Zurückhaltung werben", sagt der oberbergische Kreisbrandmeister. Aufgrund aktuell unterdurchschnittlicher Niederschläge steige die Gefahr von Wald- und Vegetationsbänden. Insbesondere durch Funkenflug könne es zu einer Ausbreitung auch über größere Strecken kommen.

"Wer ein Osterfeuer plant, muss dieses bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde anmelden und ausreichend Löschmittel bereithalten", so Julian Seeger, der auch in einem Schreiben an die Kommunen, Feuerwehren und Dorfgemeinschaften auf die steigende Gefahr von Wald- und Vegetationsbänden hingewiesen hat.
 

Weitere Informationen

Der Deutsche Wetterdienst weist den Waldbrand-Gefahrenindex auf seiner Homepage www.wettergefahren.de in der Rubrik „Warnungen“ aus. Die Messstelle für den Oberbergischen Kreis liegt in Reichshof-Eckenhagen. Unter www.obk.de/notfall-info erhalten Sie weitergehende Informationen rund um die Themen Notfälle und Notfallvorsorge. Auf www.bbk.bund.de können Sie zudem den „Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen“ herunterladen.
 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.