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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2025-05-06

Start in die Badesaison Umweltamt informiert über Schwimmbadreinigung, Gewässerschutz und die sachgemäße Entsorgung von Abwässern privater Pools

Oberbergischer Kreis. Auch in Haushalten mit eigenen kleinen Schwimmbecken beginnt jetzt die Badesaison. Häufig steht zuvor eine Grundreinigung an, verbunden mit dem Ablassen des alten Wassers und einer Filterrückspülung. Eine massive Gefahr für die Umwelt, wenn die entstehenden Abwässer nicht ordnungsgemäß in die Schmutzwasserkanalisation geleitet werden, sondern auf direktem Weg in Bäche oder Teiche gelangen, oder - bei sogenannter Trenn-Entwässerung – über die Straßenentwässerung bzw. Regenwasserkanäle in Oberflächengewässer fließen.

Die im Badebetrieb verwendeten Chemikalien, insbesondere Chlor-Präparate sind für die meisten Wasserlebewesen tödlich. Immer wieder werden deshalb Mitarbeitende des Umweltamtes des Oberbergischen Kreis zu Fischsterben gerufen, weil der Verdacht besteht, dass der unsachgemäße Umgang mit Schwimmbad-Abwasser die Ursache ist. Doch nicht nur die Fische sterben daran, auch eine Vielzahl von Wasserorganismen geht zugrunde. So ist die betroffene Wasserstrecke auf einige Zeit biologisch tot. Wird der Verursacher ermittelt, droht ein Strafverfahren, da ein solches Fehlverhalten nach den rechtlichen Regelungen eine unerlaubte Gewässerbenutzung darstellt. Dies ist zu vermeiden, indem die Schwimmbadabwässer sachgemäß und unter Berücksichtigung der jeweiligen kommunalen Abwassersatzung entsorgt werden. Nähere Auskunft gibt das Umweltamt des Oberbergischen Kreises. Weitere Informationen auf www.obk.de/umwelt.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.