Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2025-05-20

Warnung des Oberbergischen Kreises Oberbergischer Kreis warnt vor sogenannten „Dachhaien“.

Oberbergischer Kreis. Das Kreisordnungsamt des Oberbergischen Kreises warnt vor sogenannten „Dachhaien“. Das sind Firmen, die sich an der Haustüre als Dachdeckerfirmen vorstellen und ihre Dienste anbieten. Aktuell wurde ein Fall aus Lindlar bekannt, bei dem eine angebliche „Dachdecker-Fachfirma“ aus Köln an der Haustüre die Eigentümerin auf eine defekte Dachrinne aufmerksam machte und gleich die fachgerechte Reparatur anbot. Diese Firmen gehen teilweise äußerst dreist vor, indem sie die angebotenen Arbeiten ohne explizite Auftragserteilung einfach schon beginnen und umgehend eine erste Abschlagszahlung fordern.

In dem oben genannten Fall ergab eine Überprüfung der Firma, dass es sich keineswegs um eine Fachfirma, bzw. in die Handwerksrolle eingetragene Dachdeckerfirma handelte. Im Bereich der Stadt Köln häufen sich aktuell derartige Verfahren. Es liegt die Vermutung nahe, dass diese „Welle“ auch auf das Oberbergische ausstrahlen wird.

Dies nimmt der Oberbergische Kreis zum Anlass, nochmals nachdrücklich vor solchen dubiosen Haustürgeschäften und Angeboten zu warnen. Die Erfahrung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass die Arbeiten oft unzureichend oder überteuert ausgeführt werden.

Das Kreisordnungsamt weist nochmals darauf hin, dass handwerkliche Arbeiten nur von hierzu berechtigten und in die Handwerksrolle eingetragenen Fachfirmen ausgeführt werden dürfen. VOR Erteilung eines entsprechenden Auftrages sollte sich der Auftraggeber zur eigenen Sicherheit die Handwerks- oder Reisegewerbe-Karte vorzeigen lassen. In diesem Zusammenhang macht das Kreisordnungsamt darauf aufmerksam, dass bei Schwarzarbeit und unerlaubter Handwerksausübung auch gegen den Auftraggeber ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann.

Für Rückfragen bzw.  Hinweise auf aktuelle Baustellen dieser illegalen Kolonnen steht das Kreisordnungsamt unter der Telefonnummer 02261 88-3209 zur Verfügung.  

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.