Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2025-06-17

Sanierung der K 23 in Bergneustadt ist aufwendiger als geplant Die Bauarbeiten an der Kreisstraße 23 im Bereich der Sperrmauer dauern voraussichtlich noch bis in die zweite Julihälfte an

Oberbergischer Kreis. Die Baumaßnahmen an der Kreisstraße 23 in Bergneustadt sind aufwendiger als erwartet. Die Verkehrssituation in diesem Bereich wird sich voraussichtlich erst in fünf Wochen entspannen. Die Sanierungsmaßnahmen an der K 23 waren verzögert gestartet, da eine vorausgehende Baumaßnahme noch nicht abgeschlossen war. Außerdem wurden beim Abfräsen der Deckschicht Schäden entdeckt, die vorher nicht sichtbar waren und ausgebessert werden mussten. Des Weiteren wurden auf Bitten der Stadtwerke im Zuge der Baumaßnahme Leitungen verlegt. Die Bauarbeiten an der Kreisstraße 23 im Bereich der Sperrmauer dauern voraussichtlich noch bis in die zweite Julihälfte hinein. 

"Die beteiligten Akteure sind sich bewusst, dass es rund um den Knotenpunkt in Derschlag aktuell noch zu Staus und längeren Wartezeiten kommt, insbesondere zu den Stoßzeiten. Das Verkehrsaufkommen ist in diesem Bereich ohnehin sehr hoch. Derzeit kommen mehrere größere Baustellen hinzu, die nicht alle im Zuständigkeitsbereich des Kreises liegen – zum Beispiel Brückenarbeiten an der Autobahn. Wenngleich sich die Baulastträger grundsätzlich untereinander abstimmen, lassen sich Überschneidungen von Baustellen leider nicht immer vermeiden", sagt der Baudezernent des Oberbergischen Kreises, Felix Ammann.

Zuständig für die Unterhaltung der B 55 ist im Bereich Derschlag ist grundsätzlich der Landesbetrieb Straßen NRW (Straßenbaulastträger). Für die Beschilderung bzw. die Ampel ist die Stadt Gummersbach die Anordnungsbehörde.

Weitere Informationen auf www.obk.de/kreisstrassen.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.