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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2025-11-11

Bundesweiter Vorlesetag am 21. November 2025 im Oberbergischen Kreis Jetzt (Vor-)Leseaktionen beim Bildungsbüro Oberberg anmelden!

Oberbergischer Kreis. Am Freitag, 21. November 2025 ist es wieder so weit: Der Bundesweite Vorlesetag lädt zum Mitmachen ein – und das Bildungsbüro Oberberg ruft alle Menschen, Einrichtungen und Institutionen im Oberbergischen Kreis dazu auf, sich mit eigenen Aktionen zu beteiligen. Ziel ist es, auf die große Bedeutung des (Vor-)Lesens aufmerksam zu machen und gemeinsam ein starkes Zeichen für Leseförderung und Sprachbildung zu setzen.

Der diesjährige Vorlesetag steht unter dem Motto „Vorlesen spricht deine Sprache“

Für Bildungsdezernent Stefan Heße ist klar, dass Kinder gerade in einer vielfältigen Gesellschaft Geschichten brauchen, die sie sprachlich und emotional erreichen – analog und digital, in unterschiedlichen Sprachen, mit echten Begegnungen. „Ich würde mich sehr freuen, wenn auch in diesem Jahr wieder viele kreative Vorleseaktionen im Oberbergischen Kreis angeboten werden“, sagt Stefan Heße.

Ob zuhause, in Kitas, Schulen oder Senioreneinrichtungen, ob Kinder oder Erwachsene lesen, ob analog oder digital – Hauptsache, es wird vorgelesen.

Katja van Wickeren, Mitarbeiterin im Bildungsbüro Oberberg, bestätigt: „Vorlesen fördert nicht nur die Sprachentwicklung, sondern schafft Nähe, weckt Neugier, vermittelt Wissen und bringt Menschen miteinander ins Gespräch. Genau darum geht es beim Vorlesetag.“

Unter allen beim Bildungsbüro Oberberg angemeldeten Aktionen werden wieder attraktive Sachpreise verlost. Weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Interessierte auf www.bildung-in-oberberg.de/vorlesetag.
Wie in den Vorjahren wird außerdem eine Übersicht aller (Vor-)Leseaktionen auf der Website veröffentlicht.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.