Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2025-12-18

Neue Spielplätze: Der Kreis setzt sich für vereinfachtes Genehmigungsverfahren ein Naturschutzbehörde hat gemeinsam mit dem Naturschutzbeirat zur Jugendförderung einen „Musterspielplatz“ definiert

Oberbergischer Kreis. Wenn Kommunen, Dorfgemeinschaften oder eingetragene Vereine einen Spielplatz errichten möchten, stellt sich die Frage nach einem geeigneten Grundstück. Häufig sind es die Ortsränder, die passend erscheinen. Aber aufgrund der Landschaftspläne mit ihren Verbotsregelungen zu Landschaftsschutzgebieten mussten solche Projekte bislang abgelehnt werden.
Die Untere Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises hat sich mit dem Naturschutzbeirat am 17.12.2025 über Möglichkeiten beraten, unter welchen Rahmenbedingungen eine landschaftsrechtliche Genehmigung für solche Vorhaben erteilt werden kann – im öffentlichen Interesse zugunsten der Jugendförderung.

Dazu wurden Eckdaten für einen „Musterspielplatz“ benannt. Diese sollen potentiellen Interessenten für einen entsprechenden Antrag zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorgaben sind verbindlich.  

„Mit diesen Normen stellen wir eine Hilfestellung für die Planung, den Bau und den Betrieb von Spielplätzen in Ortsrandlagen zur Verfügung. Die Hinweise zum Flächenbedarf, Ausstattung und Gestaltung und regelmäßiger Kontrolle schaffen auch rechtliche Sicherheit bei den Antragsstellern und vereinfachen die Verfahren um neue Spielplätze im Oberbergischen Kreis zu bauen. Damit leisten wir einen wichtigen Beitrag für körperliche Aktivität, soziales Miteinander und zum Spielen und Lernen der Kinder“ erläutert Frank Herhaus, Umweltdezernent des Oberbergischen Kreises.

Eckdaten, die zwischen der Untere Naturschutzbehörde und dem Naturschutzbeirat für einen „Musterspielplatz“ vereinbart wurden, sind beispielweise:

Der Antragssteller muss glaubhaft machen, dass es innerhalb der Bebauungsgrenze der Ortslage keine andere Möglichkeit für die Errichtung eines Spielplatzes gibt.

Es dürfen bspw. keine Waldflächen, Ackerflächen oder besondere Schutzgebiete in Anspruch genommen werden.

Für die Errichtung eines Spielplatzes dürfen maximal 500 Quadratmeter in Anspruch genommen werden.

Es muss ein Ausgleich, etwa durch die Anlage eines Heckenstreifens um die Spielfläche herum erfolgen.Die Flächenversiegelung (z.B. Aufprallschutz unter Schaukel) ist auf das für den sicheren Betrieb notwendigste zu beschränken.

Die Instandhaltung und dauerhafte Pflege muss gesichert sein (Erklärungsschreiben, Verein, Zusicherung Kommune, etc.)

Die Nutzungszeiten sollen individuell je Standort angepasst werden.

Weitere Informationen dazu auf www.obk.de/naturschutzbeirat.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.