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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2026-02-09

"Lass dich nicht K.o.-tropfen" - Das Netzwerk Oberberg no - gegen Gewalt bietet Informationen und Tipps Ausgabestellen für kostenlose Getränkeschutzabdeckungen


Pressemitteilung des Netzwerk Oberberg no - gegen Gewalt

Oberbergischer Kreis. Ein fröhlicher Fastelovend ist für viele Jecken der Höhepunkt des Jahres. Durch K.o.-Tropfen und sexualisierte Gewalt kann der Karneval allerdings zum Albtraum werden.

Das Netzwerk Oberberg no - gegen Gewalt warnt vor K.o.-Tropfen und damit verbundenen sexuellen Übergriffen und gibt folgende Tipps:

Zusätzlicher Schutz durch Getränkeabdeckungen

Das Netzwerk Oberberg no - gegen Gewalt verschenkt zur Karnevalszeit Schutzdeckel für Getränke (Flaschen und Gläser) bei Veranstaltungen.

Die wiederverwendbaren Getränkeschutzabdeckungen aus hochwertigem Silikonkautschuk bieten zusätzlichen Schutz für Ihre offenen Getränke – ob zu Hause, unterwegs oder auf Veranstaltungen.

Die Schutzdeckel sind an Weiberfastnacht (Donnerstag, 12.02.2026) kostenlos und solange der Vorrat reicht,  an folgenden Ausgabestelle erhältlich: 

  • Karnevalsveranstaltung des Oberbergischen Kreises
  • Karnevalsveranstaltung der Stadt Gummersbach
  • Rathaussturm der Stadt Bergneustadt
  • Rathaussturm der Stadt Radevormwald
  • Rathaussturm der Stadt Wipperfürth
  • Suppenküche des Jugendzentrums am Busbahnhof in Wipperfürth
  • Jugendzentrum in Marienheide
  • Gaststätte Baumhof in Gummersbach
  • Kaspers Bistro am Sportpark in Nümbrecht

Wichtiger Hinweis: Die Verwendung der Abdeckungen erhöht die Sicherheit, bieten aber keinen vollständigen Schutz. Bitte bleiben Sie aufmerksam! Keine Haftung oder Garantie bei Missbrauch oder Manipulation.


Vertrauen Sie auf Ihr Bauchgefühl: 

- Bei einem Getränk unsicher? Stehen lassen und nicht trinken!

- Getränke nie unbeobachtet lassen.

- Schutzdeckel für Getränke benutzen. 

- Keine Getränke von Fremden annehmen

- Am besten selbst bestellen.

- Suchen Sie Hilfe wenn Sie sich unwohl fühlen.

- Achten Sie auf Ihre Mitmenschen und helfen Sie einander!

Wichtig ist: Wer von K.o.-Tropfen betroffen ist, trägt niemals Schuld. Diese liegt immer und ausschließlich bei den Täterinnen und Tätern.

Hilfe und Ratschläge für Opfer von sexualisierter Gewalt

Wenn Sie Opfer von sexualisierter Gewalt geworden sind, sollten Sie sich unbedingt medizinisch versorgen lassen. Viele der Betroffenen überlegen, ob sie Strafanzeige stellen, aber die meisten von ihnen sind nach sexualisierter Gewalt traumatisiert und nicht in der Lage, kurzfristig eine Entscheidung zu treffen.

Wenn Sie noch unsicher sind, ob Sie unmittelbar nach der Tat eine Anzeige erstatten möchten, bitten Sie die Ärztin/den Arzt Kontakt zur Polizei aufzunehmen oder wenden Sie sich selbst an die Polizei.

"Wenn Sie sich die Entscheidung offenhalten möchten, bitte Sie die Ärztin/den Arzt um eine anonyme Spurensicherung. Die Spuren werden mit einer Chiffrenummer anonym im Rechtsmedizinischen Institut gelagert. Davon erfährt die Polizei nichts, da sie anderenfalls Ermittlungen aufnehmen müsste.
Sie haben also Zeit, sich in Ruhe zu überlegen, ob Sie die Täterin/den Täter anzeigen wollen: im Oberbergischen Kreis gibt es die Möglichkeit der Anonymen Spurensicherung (ASS) nach sexualisierter Gewalt. Das Klinikum Oberberg und die Heliosklinik Wipperfürth bieten dieses Verfahren an", sagt die Gleichstellungsbeauftragte des Oberbergischen Kreises, Magdalena Tertel.

Teilen Sie bitte unbedingt mit, wenn Sie keine Anzeige erstatten möchten. Danach kann das Verfahren der anonymen Spurensicherung eingeleitet werden.
Betroffene Frauen können sich dabei von den geschulten Ärztinnen und Ärzten untersuchen lassen und haben im Nachhinein bis zu 5 Jahre lang Zeit, sich für eine Strafanzeige zu entscheiden. Wichtig ist, dass mögliche Spuren unmittelbar nach der Tat gesichert werden.

Weitere Informationen auf www.obk.de/ass.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.