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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2026-03-03

Die Kreisverwaltung ist weiterhin eingeschränkt erreichbar Störung beim IT-Dienstleister des Oberbergischen Kreises dauert an

Oberbergischer Kreis. Die Störung im Rechenzentrum der regio iT infolge eines Stromausfalls dauert an. In der Folge ist auch der Oberbergische Kreis - wie auch zahlreiche weitere Verwaltungen – nur eingeschränkt erreichbar.
Die zentralen IT-Systeme und Fachanwendungen stehen der Kreisverwaltung weiterhin nicht zur Verfügung. Deshalb können verschiedene Servicedienstleistungen nicht angeboten werden. Auch die Kommunikation per E-Mail ist nicht möglich. Die Internetseite des Oberbergischen Kreises ist aktuell nicht erreichbar.
Nicht betroffen sind die Feuer- und Rettungsleitstelle sowie die Kreispolizeibehörde. 

Die Nebenstellen des Straßenverkehrsamts in Waldbröl und in Hückeswagen sind morgen (Mittwoch, den 04.03.2026) geschlossen. Bereits vereinbarte Termine können in den Nebenstellen somit nicht wahrgenommen werden. Ob Termine in der Hauptstelle des Straßenverkehrsamtes in Gummersbach wahrgenommen werden können, wird die Kreisverwaltung frühestmöglich, spätestens am Mittwochmorgen, mitteilen. Aktuelle Informationen zu den Terminen im Straßenverkehrsamt sind auch telefonisch abrufbar: 02261 88-3633.
Auch Termine in weiteren Ämtern der Kreisverwaltung, z.B. in der Ausländerbehörde, können derzeit nicht wahrgenommen werden.

Sobald die Störung behoben ist, informiert die Kreisverwaltung umgehend.
Der Oberbergische Kreis informiert darüber auch in den Sozialen Medien.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.