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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2026-06-08

Bauanträge digital stellen - Kreis bietet diesen Service jetzt für alle Baugenehmigungsverfahren an Serviceportal des Oberbergischen Kreises Bauantrag (Online)

Oberbergischer Kreis. Wer im Oberbergischen Kreis Bauanträge stellen möchte, kann dies jetzt in allen Verfahrensarten online erledigen. Das Kreisbauamt bietet aktuell die digitale Bauantragstellung auch im sogenannten normalen Baugenehmigungsverfahren an. "Damit ist jetzt neben Bauvoranfragen, Werbeanlagen und dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für alle Anträge eine digitale Antragstellung möglich. "Dies ist der nächste konsequente Schritt zur Digitalisierung der Bauverwaltung. Weitere Antragsverfahren werden demnächst folgen", sagt Landrat Klaus Grootens.

Weitere Informationen erhalten Interessierte im Serviceportal des Oberbergischen Kreises unter dem Stichwort: Bauantrag (Online).

Bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser haben die Möglichkeit, sich einen dauerhaften Zugang zur Online-Plattform einrichten zu lassen, indem sie eine E-Mail an gekos@obk.de senden. In diesen Fällen erhalten die Antragstellerinnen und Antragsteller ebenfalls Zugangsdaten zu ihrem Bauantrag, damit sie sich über den Stand des Verfahrens informieren können.

"Doch auch Antragstellerinnen und Antragsteller für einzelne Bauvorhaben, für die kein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser zwingend erforderlich ist, können sich einen einmaligen Zugang für den zu stellenden Bauantrag anlegen lassen", sagt Kreisbaudezernent Felix Ammann.

Die ist möglich für Werbeanlagen, das vereinfachte Genehmigungsverfahren und für eine Bauvoranfrage für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren. Diese können dann digital eingereicht werden, indem die Antragstellerinnen und Antragsteller eine E-Mail an gekos@obk.de senden oder sich über die BundID anmelden.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.