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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2026-06-23

Abfallberatung um Rohstoffe wiederzuverwerten: Der BAV informiert im Kreishaus Start der Wanderausstellung und Handy-Sammlung zur Recycling am 3. Juli 2026 im Kreishaus

Oberbergischer Kreis. Der Oberbergische Kreis unterstützt die Kampagne des Bergischen Abfallwirtschaftsverbands BAV für ein besseres Verständnis für Wertstoffe und Recycling:
Am Freitag, 03. Juli 2026, lädt die BAV-Abfallberatung von 9:00 bis 11:00 Uhr ins Kreishaus an der Moltkestraße 42 in Gummersbach ein.
Bürgerinnen und Bürger können dort gebrauchte Handys abgeben und sich rund um die Themen der korrekten Entsorgung informieren. 

"Wir unterstützen die Aktion des BAV, weil sie Bürgerinnen und Bürgern vermittelt, wie einfach und sicher ausgediente Elektrogeräte entsorgt werden können und wie wichtig Recycling ist, um Wertstoffe wiederzuverwenden und so Ressourcen zu schonen. Wir wollen Zusammenhänge aufzeigen und verdeutlichen, dass jede und jeder Verantwortung übernehmen kann. Was nicht repariert werden kann, sollte der Weiterverwertung zugeführt werden.", sagt Landrat Klaus Grootens. 

Parallel dazu startet im Kreishaus die Wanderausstellung der BAV-Abfallberatung. Das Informationsmodul tourt bis Ende 2026 durch alle 21 Kommunen des Verbandsgebiets und zeigt sogenannte „versteckte“ oder „passive“ Elektrogeräte – also Produkte, die auf den ersten Blick oft gar nicht als Elektrogeräte wahrgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise blinkende Schuhe, singende Grußkarten oder Spielzeuge mit eingebauten Batterien.
Das Modul bleibt bis zum 8. September 2026 im Kreishaus in Gummersbach.

Im Rahmen der Aktion „Elektroaltgeräte – Rohstoffe der Zukunft“ zieht der BAV Zero Waste Club seit November 2025 durch die Städte und Gemeinden im Oberbergischen Kreis und im Rheinisch-Bergischen Kreis.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.