Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2011-05-09

Kreisbauamt fordert Sicherheitsnachweis für Ausfluglokal in Hückeswagen Das Kreisbauamt nimmt Stellung zu einem Zeitungsbericht vom 06.05.2011 über die baurechtlich bedingten Schwierigkeiten bei der Wiedereröffnung eines beliebten Ausflugslokales in Hückeswagen.

Insbesondere Mauern im Gewässerbereich Bever betroffen




Oberbergischer Kreis. „Wer ohne Baugenehmigung zu bauen beginnt und es auch noch unterlässt, vor Baubeginn wesentliche statische Grundlagen in Auftrag zu geben, verzögert die Eröffnung des geplanten Vorhabens leider selbstverschuldet erheblich“ – mit diesen Worten kommentiert der Leiter des Bauamtes und der Wirtschaftsförderung Klaus Grootens die Berichterstattung im RGA vom 06.05.2011 unter der Überschrift „Beliebtes Ausflugslokal Zornige Ameise bleibt vorerst zu“.

Und Grootens weiter: „Wir sind von den touristischen Potentialen der an der Bever gelegenen Gaststätte „Zornige Ameise“ absolut überzeugt und würden dem Betreiber daher am liebsten sofort die Eröffnung des attraktiven Ausflugszieles mitsamt seiner Erweiterung erlauben. Allerdings fehlen zur Erteilung der Baugenehmigung noch diverse Nachweise, die belegen, dass die zum Teil im Gewässerbereich der Bever errichteten Mauern wirklich standsicher sind und allen Belastungen standhalten “.

Gerade weil das Bauamt dem Betreiber helfen möchte, sei das Bemühen, bei ihm Verständnis für die erforderlichen Maßnahmen zu wecken, unermüdlich. „Leider gelingt es aber nicht immer, einen Bauherrn von absolut notwendigen Dingen zu überzeugen.“

 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.