Antrag auf Zustimmung Vaterschaftsanerkennung
In Fällen eines ausländerrechtlichen Gefälles zwischen den Elternteilen steht die Anerkennung der Vaterschaft unter dem Zustimmungsvorbehalt der Ausländerbehörde. Dies bedeutet, die Ausländerbehörde muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.
Fehlt die erforderliche Zustimmung wird die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam.
Ziel der gesetzlichen Neureglung ist es, dem Missbrauch von Vaterschaftsanerkennungen vorzubeugen.
Ein aufenthaltsrechtliches Gefälle liegt vor, wenn ein Elternteil ein „gesichertes“ Aufenthaltsrecht hat und der andere Elternteil nur ein „ungesichertes“ Aufenthaltsrecht.
Als gesichertes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne gelten:
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deutsche Staatsangehörigkeit
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Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, sofern freizügigkeitsberechtigt
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Staatsangehörige eines EWR-Staats, sofern freizügigkeitsberechtigt
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Aufenthaltserlaubnis als Schweizer oder dessen Familienangehöriger
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Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige von Unionsbürgern
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Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige von EWR-Staaten
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Niederlassungserlaubnis
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Daueraufenthaltserlaubnis-EU
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Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei
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Personen, die ein in § 16 FreizügigkeitsG/EU genanntes Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen EU-Vereinigtes Königreis besitzen.
Als ungesichertes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne gelten:
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Aufenthaltsgestattung
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Bestehende Ausreisepflicht, insbesondere Inhaber einer Duldung, mit Ausnahme von Personen die eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG besitzen
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Schengenvisum
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Personen, die noch nicht in das Bundesgebiet eingereist sind und keinen Aufenthaltstitel oder nur ein Schengenvisum besitzen
Es besteht trotz aufenthaltsrechtlichem Gefälle keine Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde, wenn:
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der Vater nachweisbar der leibliche Vater ist,
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der Vater leiblicher Vater anderer Kinder der Mutter ist,
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der Vater schon eingetragener rechtlicher Vater eines anderen Kindes der Mutter ist und das Kind in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist,
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Vater und Mutter einander nach Geburt des Kindes geheiratet haben und die Ehe zum Zeitpunkt der Anerkennungserklärung in einem deutschen Eheregister eingetragen ist oder
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Vater und Mutter seit mindestens 14 Monaten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz in einem deutschen Melderegister geführt werden und sie unter diesem Hauptwohnsitz seit 14 Monaten in einem gemeinsamen Hauptwohnsitz zusammenleben.
In diesen Fällen ist die Vaterschaftsanerkennung schon ohne Zustimmung der Ausländerbehörde wirksam.
Über das Erfordernis der Zustimmung der Ausländerbehörde werden die Elternteile durch das Standesamt, welches die Erklärung aufnimmt oder das Geburtenregister führt, hingewiesen. Die Einholung der Zustimmung erfolgt nicht durch das Standesamt, sondern ist durch beide Elternteile selbst, also sowohl von der Kindesmutter, als auch dem Kindesvater zu beantragen.
Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach der ausländerrechtlichen Zuständigkeit des Elternteils, das über das ungesicherte Aufenthaltsrecht verfügt.
Ist das Elternteil mit ungesichertem Aufenthaltsrecht im Ausland, so ist die örtliche Ausländerbehörde des Wohnsitzes des in Deutschland lebenden Elternteils zuständig.
Sind beide Elternteile im Ausland aufhältig, so ist die deutsche Auslandsvertretung des jeweiligen Landes zuständig.
Hinweis:
Wenn ein Elternteil eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, liegt kein aufenthaltsrechtliches Gefälle im o.g. Sinne vor, sodass auch keine Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich ist.
Kontakt
Für Rückfragen vor der Antragstellung oder im Rahmen der Antragsprüfung stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung:
Frau Block
Frau Köster
Herr Mlynczak
Vollständige und unterschriebene Anträge auf Zustimmung zur Vaterschafftsanerkennung richten Sie bitte per E-Mail an amt32@obk.de oder postalisch an die Ausländerbehörde.
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