Vorübergehender Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine
Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine geflüchtet sind, wird eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt. Grundlage ist der Beschluss des Rats der Europäischen Union nach der Massenzustromsrichtlinie (RL 2001/55/EG) vom 04.03.2022, der zwischenzeitlich mehrfach verlängert wurde.
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
Nach der Ersteinreise ist für den weiteren Aufenthalt in Deutschland ein Aufenthaltstitel zu beantragen. Wir bitten darum, sich nach der Einreise zunächst beim Bürgerservice mit Hauptwohnsitz anzumelden. Alle Geflüchteten aus der Ukraine erhalten anschließend innerhalb weniger Wochen einen Vorsprachetermin von der Ausländerbehörde zugeschickt.
Bei der Vorsprache werden alle Geflüchteten gemäß § 49 AufenthG registriert. Zudem wird bei der Vorsprache eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Mit der Fiktionsbescheinigung ist die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit erlaubt. Außerdem wird nach der Vorsprache ein elektronischer Aufenthaltstitel bestellt, der nach einer Produktionsdauer von ca. vier Wochen abgeholt werden kann.
Weitere Details können bei der jeweiligen Vorsprache mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern besprochen werden.
Fortgeltung von Aufenthaltstiteln nach derUkraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV)
Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) wird derzeit geregelt, dass eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG, die am 01.02.2026 noch gültig ist, grundsätzlich bis zum 04.03.2027 weiterhin fort gilt.
Alle im Oberbergischen Kreis gemeldeten Schutzsuchenden aus der Ukraine, die im Besitz einer solchen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG sind, erhalten auf dem Postweg als Serviceleistung von der Ausländerbehörde ein entsprechendes personalisiertes Schreiben über die Fortgeltung ihrer Aufenthaltserlaubnis.
Dieses Schreiben kann in Verbindung mit einem gültigen Reisepass und der Aufenthaltserlaubnis als Nachweis über den weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum 04.03.2027 genutzt werden.
Somit ist eine persönliche Vorsprache von Geflüchteten aus der Ukraine, die derzeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mit einer Gültigkeit bis mindestens01.02.2026 sind, bei der Ausländerbehörde des Oberbergischen Kreises nicht erforderlich.
Weitere Informationen
Kontakt
Ukraine
(Zuständigkeit nach Familienname)
Herr Rademacher (A - KI)
Frau Richter-Semmler (Kj - Q)
Frau Schillert (R - Z)
copyright: Sunflower - stock.adobe.com