Preteen schoolgirl doing her homework with digital tablet at home. Child using gadgets to study. Education and distance learning for kids. Homeschooling during quarantine. copyright: ©MNStudio - stock.adobe.com

Hausunterricht

Wann besteht Anspruch auf Hausunterricht?

Nach § 21 Schulgesetz NRW wird Hausunterricht eingerichtet, wenn ein Kind

  • wegen einer Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen nicht zur Schule gehen kann, oder

  • wegen einer lang andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig mindestens an einem Tag pro Woche nicht am Unterricht teilnehmen kann.

Auch eine längerfristige Erkrankung mit regelmäßigen Fehltagen kann die Voraussetzung erfüllen.

Wie wird Hausunterricht beantragt?

Die Eltern stellen den Antrag grundsätzlich bei der bisher besuchten Schule. Dem Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen. Die Schule leitet den Antrag an das zuständige Schulamt weiter. Das Schulamt entscheidet und bestimmt die zuständige Schule für den Hausunterricht.

Das Schulamt kann zusätzlich ein amtsärztliches Gutachten anfordern.

Wie viele Stunden gibt es?

Die Unterrichtszeit hängt vom Alter und von der Art der Erkrankung ab. Bei einer voraussichtlich länger als sechs Wochen dauernden Erkrankung sind grundsätzlich vorgesehen:

Klassenstufe

Hausunterricht pro Woche

Klasse 1–4

bis zu 5 Stunden

Klasse 5–8

bis zu 6 Stunden

Klasse 9–10

bis zu 8 Stunden

Sekundarstufe II

bis zu 10 Stunden


Bei einer langfristigen Erkrankung, bei der das Kind regelmäßig mindestens einen Tag pro Woche fehlt, sind es weniger Stunden: bis zu 2 / 3 / 4 Stunden, abhängig von der Klassenstufe. Der Hausunterricht orientiert sich grundsätzlich am Unterricht der Stammschule.

Krankenhausaufenthalt

Wenn ein Kind wegen einer stationären Behandlung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht der Stammschule teilnehmen kann, kommt außerdem die Klinikschule in Betracht. Das ist rechtlich vom Hausunterricht zu unterscheiden.

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