zwei lächelnde kolleginnen verschiedenen alters unterhalten sich am arbeitsplatz copyright: ©contrastwerkstatt - stock.adobe.com

Betreuungsbehörde

Der wichtigste Grundsatz lautet:
Betreuen statt bevormunden!

ältere mitarbeiterin hilft einer jüngeren kollegin

Wenn eine volljährige Person ihre persönlichen Angelegenheiten, zum Beispiel die Vertretung bei Behörden, die Krankenversicherungsangelegenheiten oder die Einwilligung in eine ärztliche Behandlung, wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selber erledigen kann, kann ihr durch das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen ein rechtlicher Betreuer bzw. eine rechtliche Betreuerin zur Seite gestellt werden.

Dabei prüft das Gericht, für welche Lebensbereiche eine rechtliche Betreuung erforderlich ist. In diesem Verfahren ist die Betreuungsstelle – oder auch „Betreuungsbehörde“ – in der Regel beteiligt und ermittelt für das Gericht.

Der Begriff der "Vormundschaft" oder "Entmündigung" ist mit dem im Jahr 1992 in Kraft getretenen Betreuungsrecht für Erwachsene abgeschafft. Seitdem kann eine Volljährige Person nicht mehr entmündigt werden. Vielmehr bleibt sie auch bei bestehender rechtlicher Betreuung geschäftsfähig.
Somit ist der rechtliche Betreuer bzw. die rechtliche Betreuerin bei den zu regelnden Aufgaben sowohl beratend als auch unterstützend tätig.

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  • Information und Beratung im Vorfeld von Betreuungseinrichtungen

  • Auf Anordnung der Gerichte:

    • Ermittlung von Sachverhalten und Stellungnahmen in Betreuungsverfahren

    • Feststellung der Eignung und Vorschlag geeigneter Personen als Betreuer

  • Gewinnung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer

  • Einführung und Fortbildung von Betreuern

  • Beratung von freiberuflichen Betreuern und Betreuungsvereinen

  • Förderung von Vorsorgevollmachten

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Die rechtliche Betreuung ist eine Hilfe für Menschen mit Erkrankung oder Behinderung (§ 1814 BGB).

Ein Betreuungsverfahren kann durch Betroffene selbst auf Antrag oder durch jede andere Person oder Institution durch "Anregung der Prüfung der Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung" eingeleitet werden. Empfänger des Antrags bzw. der Anregung ist das für den Wohnsitz einer Betroffenen Person jeweils zuständige Amtsgericht.

Die Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung und die Auswahl der Betreuungsperson liegt ausschließlich bei dem Gericht. Die Gerichte sind gesetzlich verpflichtet, in Erstverfahren, wenn für eine betroffene Person eine Betreuung "neu" eingerichtet wird, die zuständige Betreuungsbehörde zu beteiligen. Die Betreuungsbehörde beginnt mit ihren Ermittlungen und fertigt einen Sozialbericht an. Darin wird dem Gericht u.a. eine "geeignete Person" zur Führung der Betreuung vorgeschlagen. Somit obliegt es der Betreuungsbehörde, die Eignung sich anbietender Betreuerinnen und Betreuer festzustellen.

Gerade in Betreuungsverfahren in denen Angehörige, Freunde oder Bekannte als Bezugs- und Vertrauenspersonen der Betroffenen zur Übernahme des Betreueramts nicht verfügbar oder nicht geeignet sind, ist die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung von Betreuern, die der betroffenen Person bislang unbekannt ist, also sogenannten "neutralen Betreuern" oder "Fremdbetreuern", eine höchst verantwortliche Aufgabe.

Mit der Reform des Betreuungsrechts zum 01.01.2023 ist das "Betreuungsorganisationsgesetz" (BtOG) in Kraft getreten. Hierin sind die Voraussetzungen für den Einstieg als Berufsbetreuerin bzw. Berufsbetreuer geregelt. Als Berufsbetreuerin bzw. Berufsbetreuer kann nur von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, wer bei der zuständigen "Stammbehörde" als berufliche Betreuerin bzw. beruflicher Betreuer registriert ist (§ 19 Abs. 2 BtOG).

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

Betreuerin und geistig behinderte Frau lernen am Computer
Warum ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer werden?

Das Ehrenamt kann eine lebensbereichernde Herausforderung sein. Die unterschiedlichen Lebenssituationen der betreuten Menschen benötigen engagierte rechtliche Vertreter mit Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen, Toleranz und Belastbarkeit. Auch die Fähigkeit und Bereitschaft, sich neues Wissen anzueignen, zeichnen ehrenamtliche rechtliche Betreuer aus.

Elderly home care
Wie werden ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen/Betreuer unterstützt?

Im Oberbergischen Kreis gibt es neben der Betreuungsstelle zwei Betreuungsvereine, die sich um die Beratung von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuerinnen/Betreuern kümmern.

Sie beraten, führen in das Tätigkeitsfeld ein, bieten Weiterbildung sowie einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch. Der Oberbergische Kreis bietet gemeinsam mit der Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren (AGewiS) jährlich jeweils im Herbst einen Basiskurs Betreuungsrecht für ehrenamtliche Betreuer und Bevollmächtigte an.  

Jede ehrenamtlich tätige Betreuerin bzw. jeder ehrenamtlich tätige Betreuer erhält jährlich auf Antrag eine Aufwandspauschale in Höhe von zurzeit 399 €.

Für ehrenamtliche Betreuer in NRW besteht eine Sammel-Haftpflichtversicherung des Landes für Vermögens- und Personenschäden.

Ansprechpartner

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsstelle des Oberbergischen Kreises helfen Ihnen gerne weiter.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Vorsorge - Vollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine (oder mehrere) Person(en) Ihres Vertrauens bevollmächtigen, einzelne Bereiche (z. B. Einwilligungen in medizinische Maßnahmen, Abschluss von Verträgen oder Erledigung von Bankgeschäften) zu regeln. Soweit im Fall der eintretenden Betreuungsbedürftigkeit ein Bevollmächtigter für Sie handeln kann, muss das Gericht in der Regel keinen Betreuer bestellen.
Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht können Sie für den Fall der eintretenden Betreuungsbedürftigkeit mehr Selbstbestimmung bewahren. Der Bevollmächtigte wird nicht vom Gericht eingesetzt und kontrolliert.
Eine solche Vorsorgevollmacht bedarf grundsätzlich zwar keiner bestimmten Form. Dennoch ist es sinnvoll, die Vollmacht möglichst ausführlich und detailliert abzufassen und die später vom Bevollmächtigten zu regelnden Dinge einzeln aufzuführen. Das Muster der Vorsorgevollmacht des Bundesministeriums für Justiz bietet hier Orientierung und ist zugleich geeignete Vorlage. 

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Mit einer Betreuungsverfügung können Sie bereits jetzt Wünsche äußern, die im Falle einer eintretenden Betreuungsbedürftigkeit für das Gericht bindend, dass heißt, im Betreuungsverfahren zu beachten sind.
Sie können festlegen,
welche Person für Sie einmal Betreuer werden soll und welche nicht,
welche Wünsche und Gewohnheiten vom Betreuer respektiert werden müssen
oder auch, ob sie bei eintretender Pflegebedürftigkeit zu Hause oder in einem Pflegeheim - und wenn ja, in welchem - gepflegt werden möchten.

Patientenverfügung

Eine weitere Form der Vorsorge bietet eine sogenannte "Patientenverfügung". In der Patientenverfügung werden verbindliche Erklärungen abgegeben zu den eigenen Wünschen und Vorstellungen der medizinischen Behandlung, lebensverlängernden Maßnahmen, schmerzmedizinischen Therapien für den Fall der später eintretenden Geschäftsunfähigkeit.

Fragen

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema "Betreuung", zu den Hilfemöglichkeiten durch einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin und zum Verfahren der Betreuerbestellung.

Wir alle können durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.

Wer auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, kann Hilfe durch einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin erhalten. Der Betreuer oder die Betreuerin vertritt die zu betreuende Person im erforderlichen Umfang. Über die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin und die Aufgabenkreise dieser bestellten Person entscheidet das Betreuungsgericht.

Die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin ist nachrangig zu allen anderen Formen der Hilfe, wenn durch sie die Interessen eines oder einer Betroffenen genauso gut wie durch einen Betreuer oder eine Betreuerin wahrgenommen werden können. Dieses sind praktische Hilfen im sozialen Umfeld - von Familienangehörigen, Nachbarn, Freunden; genauso Hilfen durch Beratungsstellen, Soziale Dienste usw.

Andere Hilfen können aber auch durch einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte geleistet werden. Wenn also - rechtzeitig bevor Hilfebedürftigkeit eintritt - ein anderer Mensch bevollmächtigt wird, braucht kein Betreuer und keine Betreuerin bestellt zu werden.

Ein Betroffener bzw. eine Betroffene kann für sich beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin stellen. Jeder andere kann die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin anregen. Nach dem Antrag bzw. der Anregung einer Betreuerbestellung ermittelt das Gericht den Sachverhalt. Es bestellt einen Gutachter, evtl. auch einen Verfahrenspfleger, der die Interessen des bzw. der Betroffenen im Verfahren wahrnehmen soll.

Das Gericht holt sich zur Sachverhaltsermittlung in der Regel Unterstützung bei der Betreuungsstelle. Diese ermittelt vor Ort, d. h. bei dem bzw. der Betroffenen und im sozialen Umfeld, ob es notwendig ist, dass ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt wird oder ob andere Hilfen ausreichend sind.

Sind keine anderen Hilfen ausreichend vorhanden, schlägt die Betreuungsstelle eine geeignete Person als Betreuer oder Betreuerin vor und empfiehlt dem Gericht, für welche Aufgabenkreise der Betreuer oder die Betreuerin bestellt werden sollte.

Nach einer Anhörung, die in der Regel bei dem bzw. der Betroffenen stattfindet, entscheidet das Gericht,

  • ob ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt wird,

  • welche Aufgaben übertragen werden,

  • wer zum Betreuer oder Betreuerin bestellt wird

  • und wann überprüft wird, ob die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin weiterhin erforderlich ist. Dies muss nach spätestens sieben Jahren erfolgen.

Diese Information finden Sie weiter oben auf dieser Seite.

Bei der Auswahl des Betreuers oder der Betreuerin sind die Wünsche des bzw. der Betroffenen zu berücksichtigen.

Etwa zwei Drittel aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Überwiegend sind dies Familienangehörige. Aber auch jeder andere geeignete volljährige Mensch kann das Amt des Betreuers oder der Betreuerin übernehmen.

Steht ein ehrenamtlicher Betreuer oder eine ehrenamtliche Betreuerin nicht zur Verfügung oder ist professionelles Handeln erforderlich, kann auch ein beruflich tätiger Betreuer bzw. beruflich tätige Betreuerin oder ein Vereinsbetreuer oder -betreuerin bestellt werden.

Kommt es zu einer Betreuerbestellung, so gilt:
Der Betreuer bzw. die Betreuerin erhält nur für die Bereiche Vertretungsrechte, die der oder die Betroffene nicht mehr selbst regeln kann.

Das bedeutet:
Alles, was ein Betroffener oder eine Betroffene noch selbst erledigen kann, kann nicht zum Aufgabenkreis eines Betreuers oder einer Betreuerin gehören.

Die Aufgabenkreise des Betreuers oder der Betreuerin werden also auf das Notwendige beschränkt.

  • Der Betreuer oder die Betreuerin hat die Angelegenheiten des oder der Betroffenen so zu besorgen, wie es dessen bzw. deren Wohl entspricht.

  • Hierzu gehört auch die Möglichkeit des bzw. der Betroffenen, im Rahmen seiner bzw. ihrer Fähigkeiten sein bzw. ihr Leben nach seinen bzw. ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

  • Der Betreuer oder die Betreuerin hat Wünschen des bzw. der Betroffenen zu entsprechen, soweit dies dessen bzw. deren Wohl nicht schadet und dem Betreuer oder der Betreuerin zuzumuten ist.

  • Dies gilt auch für Wünsche, die der oder die Betreute vor der Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin geäußert hat. 

  • Der Betreuer oder die Betreuerin hat dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des bzw. der Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. 

  • Ehe der Betreuer oder die Betreuerin wichtige Angelegenheiten erledigt, werden diese mit dem bzw. der Betreuten besprochen.

Betreuung ist eine rechtliche Hilfe. Aufgabe des Betreuers oder der Betreuerin ist, den Betroffenen bzw. die Betroffene im rechtlichen Sinne zu vertreten.

Betreuung ist aber auch eine soziale Hilfe, denn Betreuung setzt eine persönliche Beziehung, ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen dem Betreuten bzw. der Betreuten und dem Betreuer oder der Betreuerin voraus und: das Handeln des Betreuers oder der Betreuerin soll sich an den persönlichen Wünschen und Lebensvorstellungen des bzw. der Betreuten ausrichten.

Im Oberbergischen Kreis sind zur Zeit ca. 70 Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer tätig.

Berufsbetreuerinnen bzw. -betreuer führen rechtliche Betreuungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Dies sind zumeist Menschen mit einer Ausbildung in sozialen Berufen (Sozialarbeit, Sozialpädagogik), aber auch Rechtsanwälte, Menschen aus Pflegeberufen oder aus dem kaufmännischen Bereich.

Unter den Berufsbetreuern und -betreuerinnen im Oberbergischen Kreis sind viele verschiedene Berufsgruppen vertreten. Entscheidend für die Eignung als Berufsbetreuerin bzw. Berufsbetreuer ist neben der persönlichen und sozialen Kompetenz vor allem die für die Führung von Betreuungen nutzbaren Fachkenntnisse. Um diese zu erwerben, durchlaufen angehende Berufsbetreuerinnen bzw. Berufsbetreuer im Oberbergischen Kreis in der Regel ein Eignungsfeststellungsverfahren: 

  • schriftliche Bewerbung mit Lebenslauf, polizeilichem Führungszeugnis, Schufa-Auskunft 

  • Gespräche mit der Betreuungsstelle 

  • Teilnahme an einem geeigneten „Einsteiger-Kurs“ für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer - wie z. B. der "Basiskurs Betreuungsrecht"  der Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren des Oberbergischen Kreises (AGeWiS)

  • Praxisbegleitung während der Übernahme erster ehrenamtlicher Betreuungen


Dieses aufwändige, intensive Verfahren der Qualitätssicherung im Betreuungswesen hat dazu beitragen können, dass im Oberbergischen Kreis Fälle von Missbrauch durch Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, wie sie in den Medien immer wieder drastisch als „Abzocke“ oder „krimineller Betrug“ aufgezeigt werden, bisher nicht festgestellt werden mussten!

Das Eignungsfeststellungsverfahren ist Voraussetzung, um im Oberbergischen Kreis von der Betreuungsstelle gegenüber dem Amtsgericht überhaupt als geeigneter Berufsbetreuer oder geeignete Berufsbetreuerin vorgeschlagen zu werden.

Das Betreuungsgericht überwacht die gesamte Tätigkeit des Betreuers bzw. der Betreuerin.

Der Betreuer bzw. die Betreuerin muss jährlich Bericht erstatten und, soweit er für Vermögensangelegenheiten zuständig ist, Rechnung legen.

Sind Vater, Mutter, ein Ehegatte oder ein Kind zum Betreuer bzw. zur Betreuerin bestellt, sind diese von der jährlichen Rechnungslegung befreit.

Im Verfahren der Betreuungsbestellung:

  • die Gerichtskosten, 

  • die Kosten für einen Verfahrenspfleger bzw. eine Verfahrenspflegerin, 

  • die Kosten eines Gutachters bzw. einer Gutachterin.

In der laufenden Betreuung:

  • der Aufwandspauschale für den Betreuer bzw. die Betreuerin

  • oder - wenn ein Berufsbetreuer oder eine Berufsbetreuerin bestellt ist - die Vergütung für diese Person.

Für die Vergütung der beruflichen Betreuertätigkeit gelten ab dem 01.07.2005 pauschale Stundensätze. Die Höhe der Vergütung richtet sich danach,

  • welche Qualifikation der Berufsbetreuer bzw. die Berufsbetreuerin hat. 

  • wie lange die Betreuung bereits besteht. 

  • ob die zu betreuende Person in einer Einrichtung, z. B. einem Pflegeheim, oder in ihrer Wohnung lebt. 

  • ob die zu betreuende Person mittellos ist oder nicht.

Der Stundensatz bei der Vergütung der Berufsbetreuer und Berufsbetreuerinnen liegt zwischen
27,00 € und 44,00 €.

Je nach Wohn- und Vermögenssituation und Dauer der Betreuung erhält der Berufsbetreuer bzw. die Berufsbetreuerin pro Monat zwischen 2,0 und 8,5 Stunden pauschale Vergütung - egal wie hoch oder gering der tatsächliche Tätigkeitsumfang ist.

Grundsätzlich trägt der bzw. die Betroffene die Kosten der Betreuung selbst.

Ist die betreute Person mittellos, tritt die Staatskasse ein.

Die Grundzüge des Betreuungsrechts sind im „Online Lexikon Betreuungsrecht“ übersichtlich dargestellt.

Die wichtigsten Grundlagen:

§ 1896 BGB

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.


§ 1901 BGB

(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.

(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.

(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.

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