Trinkwasser- überwachung
Trinkwasser ist für den Menschen lebenswichtig und gehört zu den bestkontrollierten Lebensmitteln.
Trinkwasser wird nicht nur zum Trinken verwendet, es dient auch der Zubereitung von Speisen und Getränken, der Körperpflege und -reinigung, dem Reinigen von Gegenständen, die mit Lebensmitteln oder mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen.
In Deutschland liegt der Wasserverbrauch pro Person bei ca. 120 Liter pro Tag.
Auf Grund seiner Verwendung werden an Trinkwasser hohe Qualitätsanforderungen hinsichtlich der chemischen und mikrobiologischen Beschaffenheit gestellt.
Grundlage zur Sicherung und Überwachung des Trinkwassers ist das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)“. Die Qualität des Trinkwassers wird in Hinblick auf die menschliche Gesundheit in§ 37 IfSGdefiniert: „Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist."
Auf Grundlage des § 38 Abs. 1 IfSG hat das Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates die „Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung)“ erlassen.
Die Trinkwasserverordnung formuliert Anforderungen für
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die Beschaffenheit des Trinkwassers,
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die Aufbereitung und Desinfektion des Trinkwassers,
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die Pflichten des Unternehmers und sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage,
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die Überwachung.
Die meisten Haushalte sind an zentrale Trinkwasserversorgungsanlagen angeschlossen. Die Versorgungsunternehmen kontrollieren hier regelmäßig die Qualität des verteilten Trinkwassers.
Im Oberbergischen Kreis verfügen einzelne Haushalte und Ortslagen über keinen öffentlichen Wasseranschluss und versorgen sich über einen Trinkwasserbrunnen. Von diesen Wasserversorgungsanlagen erhält das Gesundheitsamt die Ergebnisse der regelmäßigen Trinkwasseruntersuchung und berät die Eigentümer. Auch private Brunnenbesitzer unterliegen der Trinkwasserverordnung und sind verpflichtet, den Brunnen anzuzeigen, wenn das Wasser zum Trinken, Waschen oder Baden genutzt wird.
Wasserentnahmen aus Grund- und Oberflächenwasser
Das Gesundheitsamt erteilt Genehmigungen für Wasserentnahmen aus dem Grund- oder Oberflächenwasser bis zu 600.000 m³/a, die vorrangig der Trinkwasserversorgung dienen.
Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung setzt einen Antrag mit prüffähigen Unterlagen voraus. Aus diesem Antrag muss hervorgehen, dass die beantragte Wassermenge benötigt wird (Wasserbedarfsnachweis) und dass die beantragte Wassermenge in ausreichendem Maße zur Verfügung steht (Dargebotsnachweis). Weiterhin muss aus dem Antrag hervorgehen, dass durch die Wasserentnahme kein Dritter, wie z.B. andere Gewässerbenutzer oder die Tier- und Pflanzenwelt geschädigt wird. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das entnommene Wasser unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) über eine für diesen Zweck ausreichend gute Qualität verfügt.
Das Gesundheitsamt empfiehlt den Antrag rechtzeitig zu stellen und bezüglich der Antragsunterlagen ggf. vorab ein Abstimmungsgespräch zu führen.
Trinkwassererwärmungsanlagen
Bei der Vermietung von Immobilien wird im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser bereitgestellt. Befindet sich in der Trinkwasserinstallation eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung und sind Duschen oder Einrichtungen zur Vernebelung von Trinkwasser vorhanden, so muss der Unternehmer oder Inhaber der Trinkwasserinstallation das Trinkwasser alle 3 Jahre auf Legionellen untersuchen lassen und die Mieter über die Untersuchungsergebnisse informieren.
Legionellen sind Bakterien, die in geringer Anzahl im Wasser vorkommen. Sie vermehren sich im warmen Wasser bei Temperaturen von 25°C bis 50°C. Optimale Wachstumsbedingungen für Legionellen sind Temperaturen von 35°C und längere Standzeiten in Rohrleitungen und Wasserspeichern.
Bei Wassertemperaturen von 60°C und mehr sterben Legionellen ab.
Eine gesundheitliche Gefährdung durch Legionellen besteht durch das Einatmen kleinster Tröpfchen. Dies ist nur möglich, wenn es zu einer Vernebelung des Wassers kommt, beispielsweise beim Duschen.
Eine Erkrankung an Legionellen äußert sich in Form vom sogenannten Pontiac-Fieber, einer grippeähnlichen Erkrankung oder der Legionellose, einer schweren Lungenentzündung.
Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung
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ist ein Warmwasserspeicher mit mehr als 400 l Inhalt
oder -
sind Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle.
Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
Es besteht die Verpflichtung, das Trinkwasser alle 3 Jahre auf Legionellen untersuchen zu lassen.
Betroffen sind Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation,
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die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreiben und
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Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung abgeben und
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Duschen oder ähnliche Einrichtungen vorhalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
Es muss mindestens eine Probe entnommen werden
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am Ausgang des Warmwasserspeichers,
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am Rücklauf des Warmwasserspeichers (Zirkulation)und
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an einer vom Warmwasserspeicher weitest entfernten Entnahmestelle, die für den Steigstrang repräsentativ ist.
Sind keine geeigneten Probeentnahmehähne vorhanden, müssen diese fachgerecht angebracht werden. Die Proben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen.
Die Untersuchung darf von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen für Trinkwasser durchgeführt werden. Eine Liste finden Sie unterwww.lanuv.nrw.de.
Der technische Maßnahmewert von 100 Legionellen in 100 ml Wasser darf nicht überschritten werden. Wird der technische Maßnahmewert überschritten, ist hierüber das Gesundheitsamt zu informieren. Es ist sinnvoll, das Labor mit der Meldung an das Gesundheitsamt zu beauftragen. Damit ist gewährleistet, dass beim Überschreiten des technischen Maßnahmewertes eine unmittelbare Meldung erfolgt.
Bei der Überschreitung des technischen Maßnahmewertes hat der Unternehmer oder Inhaber der Trinkwasserinstallation unverzüglich
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Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache durchzuführen oder durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
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eine Gefährdungsanalyse erstellen oder erstellen zu lassen,
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Abhilfemaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind,
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das Gesundheitsamt über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten und
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die betroffenen Verbraucher über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und mögliche Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers zu informieren.
Die Gefährdungsanalyse ist unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamtes durchzuführen. Diese Empfehlungen finden Sie im Internet unterwww.umweltbundesamt.de
Vermieter von Mehrfamilienhäusern müssen ihre Mieter über die Ergebnisse der Legionellenuntersuchungen schriftlich oder durch Aushang informieren.
Dezentrale kleine Wasserwerke (b-Anlage)
Eine b-Anlage ist eine Wasserversorgungsanlage einschließlich des zugehörigen Leitungsnetzes, aus der pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder Buchstabe c Trinkwasserverordnung vorliegt. Im Gegensatz zu Kleinanlagen zur Eigenversorgung wird dieses Wasser nicht ausschließlich zur eigenen Nutzung verwendet.
Unter eigener Nutzung ist die Trinkwasserversorgung des Hauseigentümers und der in der häuslichen Gemeinschaft lebender Personen zu verstehen.
Eine gewerbliche Tätigkeit ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Hierzu zählen auch landwirtschaftliche Milchgewinnungsbetriebe mit eigenem Brunnen, aus dem das Trinkwasser zum Spülen der Milchleitungen benutzt wird.
Trinkwasser, das zum Beispiel zum Waschen oder zur Reinigung zur Verfügung gestellt wird, ist eine unmittelbare Bereitstellung von Trinkwasser. Wird Trinkwasser für die Zubereitung von Speisen zur Verfügung gestellt oder genutzt, ist eine mittelbare Bereitstellung von Trinkwasser gegeben.
Wasser muss nicht nur zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken Trinkwasserqualität haben, sondern auch zur Körperpflege und Körperreinigung, zum Spülen, Putzen und zum Wäschewaschen den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechen.
Das Trinkwasser ist in der Regel einmal pro Jahr mikrobiologisch und physikalisch-chemisch untersuchen zu lassen. Die zu untersuchenden Parameter werden den Betreibern der Trinkwasserversorgungsanlage schriftlich mitgeteilt.
Es bestehen folgende Anzeigepflichten an das zuständige Gesundheitsamt:
Mindestens vier Wochen vorher ist schriftlich die
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Errichtung einer Wasserversorgungsanlage,
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die erstmalige Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage,
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die bauliche oder betriebstechnische Veränderung einer Wasserversorgungsanlage,
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der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechtes an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person anzuzeigen.
Innerhalb von drei Tagen ist die
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Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage anzuzeigen.
Der Betreiber einer b-Anlage hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen
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Grenzwertverletzungen
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grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers,
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außergewöhnliche Vorkommnisse an der Brunnenanlage oder in der Umgebung des Brunnens
Eine Aufbereitungsanlage ist täglich auf ihre ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit zu prüfen. Außerdem ist ein Betriebsbuch zu führen, in das mindestens wöchentlich die Menge der zugesetzten Aufbereitungsstoffe (Verbrauch) und deren Konzentration nach Abschluss der Aufbereitung einzutragen sind.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner des Gesundheitsamtes gerne zur Verfügung.
Kleinanlagen zur Eigenversorgung (c-Anlage)
Eine Kleinanlage zur Eigenversorgung ist eine Wasserversorgungsanlage einschließlich des zugehörigen Leitungsnetzes, aus der pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden.
Die Wassergewinnung erfolgt in der Regel aus Bohrbrunnen, Schachtbrunnen (heute nicht mehr Stand der Technik) oder Quellfassungen.
Unter eigener Nutzung ist die Trinkwasserversorgung des Hauseigentümers und der in der häuslichen Gemeinschaft lebender Personen zu verstehen.
Sobald Dritte regelmäßig und dauerhaft mit Trinkwasser versorgt werden, beispielsweise Bewohner in der Nachbarschaft oder Mieter, gelten erweiterte Bestimmungen, insbesondere für die Häufigkeit und den Umfang der Trinkwasseruntersuchungen.
Wasser im häuslichen Gebrauch muss nicht nur zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken Trinkwasserqualität haben, sondern auch zur Körperpflege und Körperreinigung, zum Spülen, Putzen und zum Wäschewaschen.
Das Trinkwasser ist in der Regel einmal pro Jahr mikrobiologisch und alle drei Jahre physikalisch-chemisch untersuchen zulassen. Die zu untersuchenden Parameter werden den Betreibern der Trinkwasserversorgungsanlage schriftlich mitgeteilt.
Es bestehen folgende Anzeigepflichten an das zuständige Gesundheitsamt:
Mindestens vier Wochen vorher sind schriftlich
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die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage,
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die erstmalige Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage,
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die bauliche oder betriebstechnische Veränderung einer Wasserversorgungsanlage,
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der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechtes an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person anzuzeigen.
Innerhalb von drei Tagen ist schriftlich
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die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage anzuzeigen.
Der Betreiber einer Kleinanlage zur Eigenversorgung hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen
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Grenzwertverletzungen,
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grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers,
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außergewöhnliche Vorkommnisse an der Brunnenanlage oder in der Umgebung des Brunnens
Eine Aufbereitungsanlage ist täglich auf ihre ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit zu prüfen. Außerdem ist ein Betriebsbuch zu führen, in das wöchentlich die Menge der zugesetzten Stoffe und die gemessenen Werte des Wirkstoffes im Trinkwasser einzutragen sind.
Ansprechpersonen nach Kommunen:
Bergneustadt
Hygienekontrolle
Peter Wagner
peter.wagner@obk.de
Telefon 02261 88-5340
Sachbearbeitung
Sven Woelki
sven.woelki@obk.de
Telefon 02261 88-5311
Engelskirchen
Hygienekontrolle
Christoph Widmann
christoph.widmann@obk.de
Telefon 02261 88-5363
Sachbearbeitung
Sven Woelki
sven.woelki@obk.de
Telefon 02261 88-5311
Gummersbach
Hygienekontrolle
Peter Wagner
peter.wagner@obk.de
Telefon 02261 88-5340
Sachbearbeitung
Sven Woelki
sven.woelki@obk.de
Telefon 02261 88-5311
Hückeswagen
Hygienekontrolle
Christoph Widmann
christoph.widmann@obk.de
Telefon 02261 88-5363
Sachbearbeitung
Ayşin Demir
aysin.demir@obk.de
Telefon 02261 88-5360
Lindlar
Hygienekontrolle
Jennifer Clemens
jennifer.clemens@obk.de
Telefon 02261 88-5374
Sachbearbeitung
Ayşin Demir
aysin.demir@obk.de
Telefon 02261 88-5360
Marienheide
Hygienekontrolle
Peter Wagner
peter.wagner@obk.de
Telefon 02261 88-5340
Sachbearbeitung
Ayşin Demir
aysin.demir@obk.de
Telefon 02261 88-5360
Morsbach
Hygienekontrolle
Roswitha Schmidt
roswitha.schmidt@obk.de
Telefon 02261 88-5354
Sachbearbeitung
Ayşin Demir
aysin.demir@obk.de
Telefon 02261 88-5360
Nümbrecht
Hygienekontrolle
Christoph Widmann
christoph.widmann@obk.de
Telefon 02261 88-5363
Sachbearbeitung
Sven Woelki
sven.woelki@obk.de
Telefon 02261 88-5311
Radevormwald
Hygienekontrolle
Ivo Wunderlich
ivo.wunderlich@obk.de
Telefon 02261 88-5362
Sachbearbeitung
Sven Woelki
sven.woelki@obk.de
Telefon 02261 88-5311
Reichshof
Hygienekontrolle
Roswitha Schmidt
roswitha.schmidt@obk.de
Telefon 02261 88-5354
Sachbearbeitung
Ayşin Demir
aysin.demir@obk.de
Telefon 02261 88-5360
Waldbröl
Hygienekontrolle
Christoph Widmann
christoph.widmann@obk.de
Telefon 02261 88-5363
Sachbearbeitung
Ayşin Demir
aysin.demir@obk.de
Telefon 02261 88-5360
Wiehl
Hygienekontrolle
Jennifer Clemens
jennifer.clemens@obk.de
Telefon 02261 88-5374
Sachbearbeitung
Sven Woelki
sven.woelki@obk.de
Telefon 02261 88-5311
Wipperfürth Nord
Hygienekontrolle
Peter Wagner
peter.wagner@obk.de
Telefon 02261 88-5340
Sachbearbeitung
Katrin Scharf
katrin.scharf@obk.de
Telefon 02261 88-5322
Wipperfürth Süd
Hygienekontrolle
Roswitha Schmidt
roswitha.schmidt@obk.de
Telefon 02261 88-5354
Sachbearbeitung
Katrin Scharf
katrin.scharf@obk.de
Telefon 02261 88-5322
Firmen für die Planung und den Bau von Aufbereitungsanlagen mit (DIN-) DVGW-Prüfzeichen
Hinweis: Bei Eingabe einer der nachfolgenden Nummern in dem Feld "Volltextsuche" finden Sie Anbieter der entsprechenden Aufbereitungsanlagen:
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9101 Dosiergerät
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9151 Enthärtungsanlage
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9181 UV-Anlage
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9191 Kalkschutz
Fachfirmen für Bohr- und Brunnenbauarbeiten mit DVGW-Zertifikat nach Arbeitsblatt W 120
Hinweis: bei Zertifikatsart "W120 – Brunnenbau / Geothermie" auswählen
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