Entlastungsleistungen
Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 haben einen Anspruch auf Entlastungsleistungen, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich gibt es zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Er soll Angebote zur Unterstützung im Alltag (Entlastungs- und Betreuungsangebote) finanzieren, die pflegende Angehörige entlasten. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Geschulte Ehrenamtliche oder professionelle Betreuungskräfte übernehmen für einige Stunden im Monat verschiedene Aufgaben. Der Entlastungsbetrag darf aber beispielsweise auch dafür genutzt werden, eine Nachbarin zu bezahlen, die regelmäßig vorbeikommt und hilft. So sind die Pflegebedürftigen gut versorgt und die Angehörigen können neue Kraft tanken.
Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen zu, die einen Pflegegrad haben und zu Hause versorgt werden. Ein Antrag bei der Pflegekasse ist nicht erforderlich. Beim Entlastungsbetrag handelt es sich um eine Erstattungsleistung. Das heißt: Die Pflegekassen überweisen kein Geld im Voraus, sondern erstatten die tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Höhe des Entlastungsbetrags. Die pflegebedürftige Person tritt zunächst in Vorleistung und bezahlt die Rechnungen. Die Pflegekasse erstattet diese Kosten dann rückwirkend (Kostenerstattungsprinzip). Pflegebedürftige, die nicht pflegeversichert sind, haben die Möglichkeit, abhängig von den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen die Entlastungsleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege durch den Sozialhilfeträger zu bekommen.
Angebote zur Unterstützung im Alltag müssen ein Verfahren zur Anerkennung nach der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungs- und Förderungsverordnung - AnFöVO) durchlaufen. Das Amt für Soziale Angelegenheiten des Oberbergischen Kreises ist für Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter mit Sitz im Oberbergischen Kreis die zuständige Behörde für dieses Anerkennungsverfahren. Das Antragsverfahren ist gebührenpflichtig.
Zu den weiteren Aufgaben des Amtes für Soziale Angelegenheiten in diesem Zusammenhang gehören neben dem Anerkennungsverfahren:
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Bearbeitung von Anträgen auf Ruhendstellung eines Angebots /
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Bearbeitung von Anträgen auf Wiederaufnahme des Angebots nach Ruhendstellung
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Widerruf eines Angebots
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Überprüfung der jährlichen Tätigkeitsberichte
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Überprüfung der Qualitätsanforderungen
Als Ansprechpartnerinnen beim Amt für Soziale Angelegenheiten des Oberbergischen Kreises, Moltkestr.42, 51643 Gummersbach, stehen folgende Personen zur Verfügung:
Kontakt
Dorothee Stute
Moltkestr. 42
3. Obergeschoss, Raum: 3-23
51643 Gummersbach
Anja Mindel
Moltkestr. 42
3. Obergeschoss, Raum: 3-22
51643 Gummersbach
Unter dem nachfolgenden Link finden Sie eine Übersicht der aktuellen Angebote zur Unterstützung im Alltag im Oberbergischen Kreis:
Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium hat für das Antragsverfahren ein elektronisches Datenverarbeitungssystem entwickelt, welches zur Antragstellung verpflichtend zu nutzen ist. Den Link zu diesem elektronischen Antragsverfahren sowie weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) unter folgendem Link: elektronisches Antragsverfahren
Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte dem unten aufgeführten Informationsblatt.
Download
Informationsblatt zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung