Health visitor and a senior woman during home visit. copyright: ©Halfpoint - stock.adobe.com

Ambulante Pflege

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Der überwiegende Teil der pflegebedürftigen Personen im Oberbergischen Kreis lebt im häuslichen Umfeld und wird dort gepflegt und betreut. Sofern die Pflege vollständig durch Familienangehörige oder nahestehende Personen erbracht wird, wird seitens der Pflegekasse ab Pflegegrad 2 ein Pflegegeld gezahlt. Die Höhe des Pflegegeldes variiert abhängig vom Pflegegrad. Aktuell werden folgende Beträge gezahlt:

Pflegegrad

1

2

3

4

5

Pflegegeld (in €)

./.

347,00

599,00

800,00

990,00

Die Leistungen der Pflegekasse stehen nur den Personen zur Verfügung, die pflegeversichert sind. Pflegebedürftige, die nicht pflegeversichert sind, haben die Möglichkeit, abhängig von den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen das Pflegegeld in vergleichbarer Höhe im Rahmen der Hilfe zur Pflege durch den Sozialhilfeträger zu bekommen.

Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld haben darüber hinaus aber auch die Möglichkeit, für die Durchführung der Pflege die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen. Der Pflegedienst kommt abhängig vom pflegerischen Bedarf einmal oder mehrfach pro Tag zu der pflegebedürftigen Person nach Hause und führt pflegerische Tätigkeiten durch. Für den Einsatz des ambulanten Pflegedienstes stehen seitens der Pflegekasse ab Pflegegrad 2 die sogenannten Pflegesachleistungen zur Verfügung. Die Höhe der Pflegesachleistungen variiert abhängig vom Pflegegrad. Aktuell werden folgende Beträge gezahlt:

Pflegegrad

1

2

3

4

5

Pflegesachleistungen (in €)

./.

796,00

1.497,00

1.859,00

2.299,00

Häufig ist es so, dass die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um den pflegerischen Bedarf vollständig zu decken. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, abhängig von den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Leistungen der Hilfe zur Pflege in Anspruch zu nehmen. Sofern ein solcher Anspruch besteht, werden die Kosten, die die Pflegesachleistungen übersteigen, vom Sozialhilfeträger übernommen.

Ergänzend kommt im Rahmen der ambulanten Hilfe zur Pflege die Beantragung von Pflegehilfsmitteln, eines Hausnotrufs oder wohnumfeldverbessernder Maßnahmen in Betracht.

Bei der Hilfe zur Pflege handelt es sich um eine Sozialhilfeleistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Sozialhilfe kann grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Einkommens- und Vermögenssituation) gegeben sind. Um Hilfe zur Pflege in Anspruch zu nehmen, ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines solchen Antrags liegt beim Oberbergischen Kreis, Amt für Soziale Angelegenheiten. Im Rahmen der Bearbeitung werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person (und ggf. des Ehegatten/Lebenspartners) geprüft und dahingehend bewertet, ob vorrangig eigenes Einkommen oder Vermögen zur Deckung des Bedarfs eingesetzt werden muss oder ob andere vorrangige Ansprüche bestehen.

Die Entscheidung des Sozialhilfeträgers beruht auf den Angaben, die im Rahmen der Antragstellung gemacht werden. Darüber hinaus ist das Amt berechtigt, weitergehende eigene Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes anzustellen. Die antragstellende Person ist verpflichtet, vollständige und wahre Angaben zu machen.

Sachbearbeitung

A - K

Sachbearbeitung

L - Z

Downloads

Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen

Zusatzantrag Ambulante Hilfe

Zusatzantrag Hausnotruf

Information

Infoblatt wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

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Amt für Soziale Angelegenheiten

Moltkestr. 42
51643 Gummersbach

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