Altenhilfe
Die Leistungen der Altenhilfe gemäß § 71 SGB XII richten sich an alte Menschen in der eigenen Häuslichkeit. Alt im Sinne dieser Vorschrift sind 65-jährige und ältere Menschen. In begründeten Einzelfällen kann eine Bewilligung auch vor dem 65. Lebensjahr erfolgen, wenn altersbedingte Schwierigkeiten erkennbar sind.
Zielgruppe der Leistungen der Altenhilfe sind Menschen, bei denen spezifisch altersbedingte Schwierigkeiten oder Beschwerden vorliegen bzw. zu befürchten sind. Es können körperliche, geistige und/oder seelische Beschwerden sein, die hier eine Rolle spielen. Die beantragten Leistungen müssen geeignet sein, diesen Schwierigkeiten und Beschwerden entgegenzuwirken.
Bei der Altenhilfe handelt es sich um Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Sozialhilfe kann grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Einkommens- und Vermögenssituation) gegeben sind.
Sofern die persönlichen Voraussetzungen (altersbedingter Hilfebedarf, wirtschaftliche Verhältnisse) vorliegen, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen der Altenhilfe gemäß § 71 SGB XII. Es liegt jedoch im Ermessen des Sozialhilfeträgers, wie die Leistungen nach Art und Umfang gestaltet werden. Beantragte Leistungen der Altenhilfe kommen zudem dann nicht in Betracht, wenn gleichartige Leistungen über andere Hilfearten abgedeckt werden. Diese Leistungsansprüche sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Es kommen folgende Leistungsinhalte in Betracht:
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Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement
Gesellschaftliches Engagement umfasst die Übernahme von Verantwortung in Vereinen oder Selbsthilfegruppen, die Mitarbeit in karitativen Organisationen, Verbänden, politischen Parteien etc. Betätigung ist jede Art von Tätigkeit, z. B. auch die Ausübung eines Hobbys. Mögliche Leistungen in diesem Zusammenhang sind die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen, Übernahme von Fahrtkosten etc. -
Leistungen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung
Die Beschaffung wird in der Regel als Dienstleistung in Form einer Beratung, Herstellung von Kontakten etc. erfolgen. Dieser Bereich wird über das Angebot der Senioren- und Pflegeberatung bzw. des örtlichen Sozialamtes bereits abgedeckt. Darüber hinaus können Leistungen in Form von der Übernahme allgemeiner Mieterpflichten (z. B. Treppenreinigung, Gartenpflege, Winterdienst etc.), kleiner baulicher Verbesserungen oder umzugsbedingter Aufwendungen in Betracht kommen. -
Leistungen zur Beratung und Unterstützung bei Heimaufnahme
Diese Leistungen werden in vollem Umfang über die Senioren- und Pflegeberatung abgedeckt. -
Leistungen zur Beratung und Unterstützung bei Inanspruchnahme altersgerechter Dienste
Diese Leistungen werden in vollem Umfang über die Senioren- und Pflegeberatung abgedeckt. -
Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen
Zu diesem Punkt sind ganz unterschiedliche Leistungen denkbar. Sowohl die Teilnahme an Seniorenfreizeiten oder Tagesfahrten als auch der Besuch des Theaters, eines Konzertes, eines Museums etc. sind denkbar. -
Leistungen, die die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen
Ziel ist, dem Leistungsberechtigten sein soziales Umfeld möglichst zu erhalten. Der Begriff der nahe stehenden Person umfasst neben Familienangehörigen auch gute Freunde, ehemalige Arbeitskollegen etc.
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