Hauswirtschaftliche Hilfen
Um den Bedarf an hauswirtschaftlichen Dienstleistungen zu decken, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:
Hauswirtschaftliche Hilfe über ambulante Pflegedienste
Ambulante Pflegedienste bieten meist neben der Übernahme der Pflege auch die hauswirtschaftliche Versorgung von Pflegebedürftigen an. Darüber hinaus gibt es Pflegedienste, die eine hauswirtschaftliche Versorgung unabhängig von der Übernahme von Pflegedienstleistungen anbieten.
Eine Übersicht der im Oberbergischen Kreis tätigen ambulanten Pflegedienste finden Sie hier.
Hauswirtschaftliche Hilfe über Minijob-Kräfte
Die hauswirtschaftliche Hilfe kann auch durch die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs erfolgen. Die Haushaltshilfe muss durch die hilfebedürftige Person bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Weitergehende Informationen zu den Voraussetzungen und der Anmeldung eines Minijobbers erhalten Sie auf der Seite der Minijob-Zentrale.
Hauswirtschaftliche Hilfe über gewerbliche Anbieter
Die hauswirtschaftliche Versorgung kann durch die Inanspruchnahme eines gewerblichen Anbieters hauswirtschaftlicher Dienstleistungen sichergestellt werden. Es gibt einige gewerbliche Anbieter, die auf der Grundlage einer Abstimmung mit dem Amt für Soziale Angelegenheiten ihre Dienstleistung im Rahmen der Sozialhilfegewährung abrechnen können. Eine Übersicht der Anbieter, auf die das zutrifft, finden Sie unter folgendem Link: gewerbliche Anbieter von haushaltswirtschaftlichen Dienstleistungen.
Sofern Sie als gewerblicher Anbieter hauswirtschaftlicher Dienstleistungen tätig werden und Ihre Leistungen im Rahmen der Sozialhilfegewährung mit dem Oberbergischen Kreis als zuständigem Sozialhilfeträger abrechnen, müssen Sie hierüber eine Vereinbarung mit dem Oberbergischen Kreis abschließen. Sie verpflichten sich, Ihre Dienstleistungen mit einem Stundensatz von derzeit 35,00 Euro inklusive der Fahrtkosten abzurechnen und zur Wahrung eines gewissen Qualitätsstandards der erbrachten Leistungen die Mindestanforderungen an Haushaltsnahe Dienstleistungen für ältere Menschen in NRW einzuhalten. Die Details zu den Mindestanforderungen finden Sie hier: Mindestanforderungen für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Die Information über Ihr gewerbliches Angebot hauswirtschaftlicher Dienstleistungen wird auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises veröffentlicht und die kommunalen Senioren- und Pflegeberatungsstellen hierüber informiert.
Abhängig davon, über welchen Weg die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, können die Aufwendungen neben der selbständigen Kostenübernahme im Rahmen der Leistungsgewährung der Pflegeversicherung (SGB XI) sowie im Rahmen der Sozialhilfegewährung (SGB XII) übernommen werden.
Hauswirtschaftliche Hilfe im Rahmen der Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI, die einen Pflegegrad erhalten haben und in der eigenen Häuslichkeit gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131,00 Euro monatlich, der unter anderem für Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch genommen werden kann. Hierzu zählt auch die Entlastung von pflegebedürftigen Personen durch Hilfen bei der Haushaltsführung (hauswirtschaftliche Unterstützung).
Entsprechende Angebote von anerkannten Anbietern in Ihrer Nähe finden Sie hier: Angebotsfinder NRW
Ergänzend haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen Anspruch auf Pflegesachleistungen und haben grundsätzlich die Möglichkeit, die hauswirtschaftliche Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst hierüber abzurechnen.
Hauswirtschaftliche Hilfe im Rahmen der Sozialhilfegewährung
Personen, für die im häuslichen Umfeld ein hauswirtschaftlicher Unterstützungsbedarf vorliegt und die die Kosten hierfür nicht aus eigenen Mitteln oder aus Leistungen der Pflegekasse decken können, haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege oder Hilfe zur Weiterführung des Haushalts einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen hauswirtschaftlichen Versorgung durch den Oberbergischen Kreis als zuständigen Sozialhilfeträger. Die Gewährung der Leistungen ist nicht abhängig vom Erhalt eines Pflegegrades und wird durch den Sozialhilfeträger stundenweise festgesetzt. Sofern ein Anspruch auf Leistungen für hauswirtschaftliche Hilfe festgestellt wurde, kann dieser sowohl über eine Minijob-Kraft als auch über einen gewerblichen Anbieter abgedeckt werden. Bei einer Minijobkraft wird ein Stundensatz in Höhe von 16,00 € zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge anerkannt und übernommen.
Weitergehende Informationen zu den einzelnen Leistungsarten, den Voraussetzungen sowie dem Antragsverfahren erhalten Sie auf unserer Internetseite.
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