Grundsicherung für Arbeitsuchende

Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten Sie, wenn Sie

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze für den Bezug von Altersrente noch nicht erreicht haben,

  • erwerbsfähig sind,

  • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

und Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, z. B. aus Einkommen oder Vermögen (§ 9 Abs. 1 SGB II). 

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ihre Bedarfe des täglichen Lebens, wie z. B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsstrom und Ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 20 SGB II). 

Zu Ihrem Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert; also alles, was Ihnen oder den Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft in der Bedarfszeit zufließt. Dazu gehören z. B. Renten, Lohneinkünfte, Unterhaltszahlungen, Krankengeld, Kindergeld (§ 11 SGB II).

Zu Ihrem Vermögen zählen grundsätzlich alle verwertbaren Vermögenswerte; also alles was Sie oder die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft bei der Antragstellung bereits besitzen. Dazu gehören z. B. Sparguthaben, Wertpapiere, Rückkaufwerte aus Lebensversicherungen, Grundbesitz. Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen (§ 12 SGB II).

Zuständig für die Prüfung eines Grundsicherungsanspruches ist das Jobcenter an Ihrem Wohnort.

Jobcenter Oberberg

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