Nahaufnahme von zwei Händen, die eine leere braune Geldbörse halten. Die Person trägt einen grauen Mantel und hat lange, lackierte Fingernägel. copyright: Foto von Emil Kalibradov auf Unsplash

Unterhaltsvorschuss

Kinder, die von dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss erhalten.

Dies trifft grundsätzlich auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Es besteht jedoch eine Mitwirkungspflicht bezüglich dder Klärung der Vaterschaft. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht notwendig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er von der Unterhaltsvorschussstelle in Anspruch genommen.

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für die Antragsbearbeitung und Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen sind die Jugendämter bzw. Fachdienste für Jugend der Kreise und Städte, die Jugendämter unterhalten.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist für das gesamte Bundesgebiet einheitlich. Der Mindestunterhalt und das Kindergeld bilden gemäß § 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) die Bemessungsgrundlage für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Infolgedessen ergibt sich ab dem 01.01.2025 ein maximaler Unterhaltsvorschussbetrag in Höhe von 227,00 € monatlich für ein Kind von 0 - 5 Jahren und 299,00 € monatlich für ein Kind von 6 - 11 Jahren. Für ein Kind von 12 - 17 Jahren werden sodann maximal 394,00 € monatlich gezahlt.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine aktuelle Meldebescheinigung, aus der alle Haushaltsangehörigen hervorgehen (nicht älter als 6 Monate)

  • Geburtsurkunde des Kindes

  • ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde

  • Kopie des Personalausweises des Antragstellers

  • bei ausländischen Staatsangerhörigen: Aufenthaltstitel

  • ggf. Scheidungsurteil

  • ggf. Schreiben eines Rechtsanwalts über das Getrenntleben und die Geltendmachung von Unterhalt

  • bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben: aktueller Bewilligungsbescheid des Jobcenters, sofern Leistungen nach dem SGB II bezogen werden

  • bei Kindern, die das 15. Lebensjahr vollendet haben: Schulbescheinigung

Stellen Sie einen Antrag für ein Kind, welches das 12. Lebensjahr bereits vollendet hat, reichen Sie bitte auch das Zusatzblatt zum Antrag ein.

Downloads

Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Ergänzungsblatt ab dem 12. Lebensjahr

Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

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