Schutzgebiete und Schutzobjekte
Die Überwachung und Durchsetzung der geltenden Ge- und Verbote sind die vorrangigen Aufgaben des Landschaftsschutzes, damit auch die nachfolgenden Generationen noch eine lebenswerte und schöne Umwelt vorfinden.
Naturschutzgebiete
Dies ist die strengste Form des Schutzes im Oberbergischen Kreis. Naturschutzgebiete werden festgesetzt zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und wildwachsender Pflanzenarten.
Meist handelt es sich um besonders schöne und gut erhaltene Flächen, die seltene Biotoptypen aufweisen. Umfangreiche Verbotskataloge sollen dafür sorgen, nachteilige Veränderungen dieser Bereiche abzuwehren.
Derzeit befinden sich über 120 ausgewiesene Naturschutzgebiete im Oberbergischen Kreis. Weitere Unterschutzstellungsverfahren sind vorgesehen bzw. bereits in Arbeit.
Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, um Landschaften in ihrer Gesamtheit zu sichern oder wiederherzustellen.
Im Oberbergischen Kreis ist die freie Landschaft außerhalb der Siedlungen nahezu flächendeckend in Landschaftsschutzgebiete unterteilt. Auch hier gelten z.B. Bauverbote und das Verbot sonstiger Eingriffe.
Die Landwirtschaft nach guter fachlicher Praxis und die Forstwirtschaft nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sind in Landschaftsschutzgebieten nicht eingeschränkt.
Naturdenkmale
Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur festgesetzt. Typische Naturdenkmale sind große alte Bäume (z. B. Eichen, Buchen, Linden), sowie Baumgruppen, Baumreihen und Alleen.
Für diese Festsetzungen gelten in der Regel absolute Beschädigungs- und Zerstörungsverbote.
Geschützte Landschaftsbestandteile
Größere Einzelbäume, Baumreihen, Hecken, Streuobstwiesen und kleinflächige Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten wie zum Beispiel Quellen und ehemalige Bergwerksstollen werden oftmals als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, sofern sie nicht innerhalb von Naturschutzgebieten liegen oder wenn keine Ausweisung als Naturdenkmal vorgesehen ist.
Anpflanzungen außerhalb des Waldes, die im baulichen Außenbereich (also in der freien Landschaft) unter Verwendung öffentlicher Mittel vorgenommen wurden und werden, gelten automatisch als gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, die nicht beschädigt oder beseitigt werden dürfen. Das Begleitgrün an Verkehrswegen ist davon ausgenommen.
Die Überwachung und Durchsetzung der geltenden Verbote ist die vorrangige Aufgabe des Landschaftsschutzes, damit auch die nachfolgenden Generationen noch eine lebenswerte und schöne Umwelt vorfinden.
Inhalte und Karten der Landschaftspläne
Inhalte und Karten der Landschaftspläne sowie der Festsetzungen der Schutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile sind öffentlich einsehbar im Raum Informationssystem Oberberg >> Klima, Natur und Umwelt
Kontakt für allgemeine Fragen zur Landschaftsplanung
Rahul Klein
Frederic Theis
Kontakt für konkreten Fragen an die Untere Naturschutzbehörde
Bergneustadt, Gummersbach, Reichshof
Jeannette Gebhardt
Engelskirchen, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide,
Radevormwald, Wipperfürth
Felix Töpfer
Morsbach, Nümbrecht, Waldbröl, Wiehl
Petra Wand
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