Naturschutzbeirat
Aufgaben
Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu
1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermitteln und
3. bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.
Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde zu hören. Die Beiräte sind rechtzeitig zu unterrichten. Dem Beirat sind die Listen über die Verwendung von Ersatzgeldern vorzustellen. Die Beteiligung des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde richtet sich im Übrigen nach § 31 Absatz 4 Satz 5 und § 75 Absatz 1 Satz 2.
Darüber hinaus kann der Beirat einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu entscheiden hat. (§ 70 Abs. 1 und Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz))
Zusammensetzung
Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus
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drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. (LNU),
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je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Naturschutzbundes Deutschland e. V. (NABU) und des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND),
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einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband NRW e. V. (SDW),
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zwei Vertreterinnen oder Vertretern des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
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einer Vertreterin oder einem Vertreter des Waldbauernverbandes NRW e.V.,
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einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e.V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V.,
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einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter der nach § 52 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 geändert worden ist, anerkannten Vereinigungen der Jäger,
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einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
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einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und
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einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.
(§ 70 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz)
Organisation
Die Mitglieder des Beirats werden vom Kreistag für die Dauer dessen Wahlzeit gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. In die Beiräte sollen nur Personen bestellt oder gewählt werden, die ihre Wohnung im Bezirk der Naturschutzbehörde haben. Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat nicht angehören.
Die Mitgliedschaft in den Beiräten ist eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende unterhält die Verbindung zur unteren Naturschutzbehörde und zu anderen Behörden und vertritt den Beirat gegenüber der Öffentlichkeit. Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zu einer Sitzung des Beirats aufgeschoben werden können, kann der Vorsitzende anstelle des Beirats beteiligt werden.
Der Vorsitzende beruft den Beirat ein. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Die Naturschutzbehörde ermöglicht dem Beirat eine angemessene Geschäftsführung und ist bei der Anfertigung der Niederschrift behilflich. Außerdem ist die Naturschutzbehörde in den Sitzungen des Beirats vertreten.
Sitzungen
Kontakt
Felix Töpfer
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