Bodenanschüttung
Bodenauftrag, Anschüttung und Verfüllung mit Bodenmaterial
Wenn Sie Bodenmaterial aufbringen, Geländesenken verfüllen oder eine durchwurzelbare Bodenschicht herstellen, darf der Boden dadurch nicht geschädigt werden.
Wer mehr als 500 m³ Boden bzw. Bodenmaterial aufbringen oder anschütten möchte, muss dies mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Unteren Bodenschutzbehörde anzeigen. Das gilt auch, wenn Sie ein Unternehmen damit beauftragen.
Betroffen sind zum Beispiel:
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Bauherren
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Garten- und Landschaftsbaubetriebe
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Landwirte mit landwirtschaftlich genutzten Flächen
Ohne Freigabe durch die Untere Bodenschutzbehörde darf dieses Bodenmaterial nicht abgelagert werden. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zum Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden im Downloadbereich. Ein Vordruck für die Anzeige von Bodenauftrag nach § 6 Abs. 8 BBodSchV steht Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung.
Eine gesonderte Anzeige nach § 6 Abs. 8 BBodSchV ist nicht erforderlich, wenn die Bodenanschüttung bereits Teil eines verbindlichen Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG oder einer anderen behördlichen Entscheidung (z. B. Bauantrag) ist, an dem die Untere Bodenschutzbehörde beteiligt war.
Die gesetzlichen Vorgaben zum Auf- und Einbringen von Materialien in den Boden sind in den folgenden Regelwerken beschrieben:
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§§ 6 bis 8 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) i.d.F. vom 09.07.2021
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§ 2 Abs. 2 des Landesbodenschutzgesetzes NRW (LBodSchG NRW)
Hinweis zu Recycling-Baustoffen
Für den Einbau von Recycling-Baustoffen (RC-Material), z.B. zerkleinerter Bauschutt oder Straßenaufbruch, gelten die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung (link).
Ausführliche Informationen zur Umsetzung der §§ 6-8 BBodSchV sowie zur Abgrenzung zur Ersatzbaustoffverordnung können Sie der „Vollzugshilfe zu §§ 6-8 BBodSchV – Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden“ (LABO - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz, 10.08.2023) entnehmen. Diese steht im Downloadbereich für Sie zur Verfügung.
Kosten
Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 2 Absatz 2 LBodSchG ist kostenpflichtig.
Es entsteht abhängig vom Verwaltungsaufwand eine Gebühr von 200 € bis 1000 € gemäß Tarifstelle 4.5.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.
Downloads
Anzeige - für das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden
Merkblatt - zur Anzeige für das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden
LABO-Vollzugshilfe - Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
Auf- oder Einbringung von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht
Kontakt
Jessica Fabritius
Sandy Delonge