Bodenerosion

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In den letzten Jahren haben Starkregenereignisse im Oberbergischen Kreis deutlich zugenommen. Sie treten häufiger auf und fallen oft intensiver aus. Dadurch wird in den Sommermonaten vermehrt Boden abgetragen. Der abgeschwemmte Boden sammelt sich nicht nur am Hangfuß oder in Feldrainen. Immer häufiger gelangt er in Gewässer, auf Wege und Straßen sowie in bebaute Bereiche.

Das Risiko für Bodenerosion steigt insbesondere durch: 

  • unbewachsene und steile Ackerflächen 

  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland in Hanglagen 

  • Kulturen mit großen Reihenabständen und später Bodenbedeckung, wie Mais 

  • intensive Bodenbearbeitung, die die Bodenstruktur schädigt und den Boden verdichtet. 

Bodenerosion hat weitreichende Folgen. Wertvolle Humus- und Tonbestandteile gehen verloren, die Bodenfruchtbarkeit nimmt ab und die Erträge können sinken.

Rechtliche Grundlagen
Der Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen durch Erosion ist bundes- und landesrechtlich geregelt. Maßgeblich sind:

  • das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), 

  • die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), 

  • das Landesbodenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LBodSchG NRW).

 

Aufgaben der Unteren Bodenschutzbehörde


Die Untere Bodenschutzbehörde erfasst Erosionsschäden, prüft Schadensmeldungen und bewertet die Erosionsgefährdung. Dafür nutzt sie verschiedene Fachgrundlagen wie Karten, Berechnungen und Kartieranleitungen. 
Wie anfällig ein Boden für Erosion durch Wasser ist, hängt von seiner Körnung, dem Anteil an Grobboden und dem Humusgehalt ab. Diese Faktoren fließen in die Berechnung der Erosionsgefährdung nach der Allgemeinen Bodenabtragsgleichung (ABAG) ein. 
Der Geologische Dienst NRW stellt die Erodierbarkeit des Oberbodens in einem digitalen Kartenwerk zur Verfügung: 
Karte zur Erodierbarkeit des Oberbodens
Zusätzlich wurde für das Kreisgebiet auf Grundlage der ABAG eine „Karte der potenziellen Erosionsgefährdung“ erstellt. Sie teilt die Gefährdung in fünf Klassen von "sehr gering“ bis "sehr hoch“ ein und dient der behördlichen Bewertung. Im Jahr 2010 wiesen rund 15 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Oberbergischen Kreis eine hohe bis sehr hohe potenzielle Erosionsgefährdung auf.

Hinweise für landwirtschaftliche Betriebe

Landwirte, die auf erosionsgefährdeten Flächen Ackerbau betreiben und EU-Agrarförderungen erhalten möchten, müssen die Vorgaben der Konditionalitäten-Verordnung einhalten
Verordnung zur GAP-Konditionalität (GAPKondV).
Die rechtlich verbindliche Einstufung der Erosionsgefährdung erfolgt über die Landeserosionskulisse. Sie legt fest, welche Flächen den Anforderungen der GAP-Konditionalitäten-Verordnung unterliegen.
Der Geologische Dienst NRW stellt hierzu die folgende Karte bereit:
Landeserosionskulisse NRW (GAPKondV)

Grünlandumbruch

Wer Dauergrünland in Ackerland umwandeln möchte, muss zuvor einen Ausnahmeantrag bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen stellen: 
Landwirtschaftskammer NRW – Kreisstelle Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis und Mettmann 
Im Verfahren beteiligt die Landwirtschaftskammer die Untere Naturschutzbehörde. Diese holt eine bodenschutzfachliche Stellungnahme ein.  Grundlage dafür ist die "Karte der potenziellen Erosionsgefährdung", mit der die Auswirkungen des geplanten Grünlandumbruchs bewertet werden.

Weiterführende Informationen

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