Gewässerausbau
Die Herstellung, die Beseitigung oder die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer bedarf der Planfeststellung/Plangenehmigung (§ 68 Wasserhaushaltsgesetz - WHG). Zuständig ist die Untere Wasserbehörde.
Die Kontaktaufnahme kann persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen sind abhängig von der Maßnahme. Bei einem Genehmigungsantrag gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz sollten die Unterlagen vor Antragstellung mt der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden, da es sich um ein sehr umfangreiches Genehmigungsverfahren handelt.
Kontakt
Julia Steiner
Sophie Fiedler
Andrea Müller
Jascha Hartmann