Maßnahmen bei Verkehrsauffälligkeiten innerhalb der Probezeit und bei Punkten

Verkehrsverstöße können während der Probezeit oder aufgrund von Eintragungen im Fahreignungsregister gesetzlich vorgesehene Maßnahmen zur Folge haben.

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Maßnahmen bei Verkehrsauffälligkeiten innerhalb der Probezeit

Fahranfängerinnen und Fahranfänger unterliegen einer Probezeit von 2 Jahren. Die Probezeit gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber der Fahrerlaubnisklassen M, L und T.

Bei Auffälligkeit innerhalb der 2 Jahre verlängert sich die Probezeit auf 4 Jahre.

  • 1. Auffälligkeit: Aufbauseminar in einer berechtigten Fahrschule

  • 2. Auffälligkeit: Schriftliche Verwarnung mit einer Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung

  • 3. Auffälligkeit: Entziehung der Fahrerlaubnis mit dreimonatiger Sperrfrist

Wird eine Fahrerlaubnis während der Probezeit entzogen, endet die Probezeit vorzeitig. Mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis beginnt eine neue Probezeit im Umfang der Restdauer der ursprünglichen Probezeit.

Die Kontaktaufnahme kann über eine berechtigte Fahrschule erfolgen.

 

Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) verpflichtet, bei Erreichen bestimmter Punktestände im Fahreignungsregister (FAER) gegenüber Fahrerlaubnisinhaberinnen und Fahrerlaubnisinhabern die vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen.

  • 4 bis 5 Punkte: Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG

  • 6 bis 7 Punkte: Verwarnung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG

  • 8 Punkte oder mehr: Entziehung der Fahrerlaubnis

Fahreignungsseminar (Punktabbau)

Für die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird ein Punkt abgezogen, sofern nicht mehr als fünf Punkte im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen sind und die Teilnahmebescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht wird.

Der Punktabzug ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

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